Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg muss über die Verpflichtung des Bundeskanzleramtes,
den Zugang zu Unterlagen des Bundessicherheitsrates zu gewähren, teilweise erneut verhandeln. Das
hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Die Klägerin, eine Journalistin, begehrt vom Bundeskanzleramt unter Berufung auf das
Bundesarchivgesetz (BArchG) Zugang zu Unterlagen des Bundessicherheitsrates der Jahre 1972 bis 1985
zu den Ländern Argentinien, Chile, Paraguay und Uruguay. Der Antrag hatte teilweise Erfolg. Das
Bundeskanzleramt stellte einige teilgeschwärzte Dokumente zur Verfügung. Hinsichtlich weiterer
Dokumente aus dem Zeitraum von 1981 bis 1985 lehnte es den Informationszugang ab, weil sie als
Verschlusssachen eingestuft seien. Das Verwaltungsgericht verpflichtete die Beklagte, der Klägerin
Zugang zu diesen Dokumenten zu gewähren. Auf die Berufung der Beklagten entschied das
Oberverwaltungsgericht, dass ein Teil der Unterlagen erst 60 Jahre nach ihrer Entstehung genutzt
werden dürfe, weil sie weiterhin materiell geheimhaltungsbedürftig seien. Hinsichtlich der
übrigen Dokumente lehnte das Berufungsgericht die weitere Geheimhaltungsbedürftigkeit ab.

Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg. Die Darlegungen der Beklagten reichen aus, um
hinsichtlich der Unterlagen, zu denen der Klägerin der Zugang versagt wurde, ohne Kenntnis des
Inhalts der Unterlagen selbst deren weitere Geheimhaltungsbedürftigkeit zu rechtfertigen. Sie
genießen daher einen 60-jährigen Geheimnisschutz. Die Dokumente enthalten u.a. Ausführungen über
die Strategie der USA bezüglich ihrer im Bundesgebiet stationierten Truppen, technische Details der
Mittelstreckenwaffensysteme sowie militärtaktische Erwägungen, Informationen zum Umgang des
Bundessicherheitsrates mit strategischen Verteidigungsinitiativen sowie zur militärischen
Zusammenarbeit Deutschlands mit anderen europäischen Staaten, insbesondere zur Sicherung der
Nato-Ostgrenze.

Die Revision der Beklagten hat hingegen Erfolg. Das Berufungsgericht hätte den Zugang der Klägerin
zu den übrigen Unterlagen nicht ohne vorherige weitere Sachaufklärung mit der Begründung
gewähren dürfen, die Beklagte habe deren fortbestehende materielle Geheimhaltungsbedürftigkeit
nicht ausreichend dargelegt.

BVerwG 10 C 3.21 – Urteil vom 23. Juni 2022

Quelle: Bundesverwaltungsgericht, Pressemitteilung Vom 23. Juni 2022

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