Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat erneut entschieden, dass Lebensmittel mit cannabinoidhaltigen Extrakten ohne vorherige Zulassung nicht in Verkehr gebracht werden dürfen.

Die Klägerin, eine Firma aus dem Raum Trier-Saarburg, vertreibt unter anderem Nahrungsergänzungsmittel, die sie auch im Internet zum Kauf anbietet. In ihrem Sortiment befinden sich unter anderem Produkte, die das Cannabinoid Cannabidiol (CBD) enthalten. Im Januar 2021 untersagte der beklagte Landkreis Trier-Saarburg ihr das Inverkehrbringen einzelner Produkte mit cannabinoidhaltigen Extrakten, da es sich um „neuartige Lebensmittel“ im Sinne der maßgeblichen Novel-Food-Verordnung handele, die erst nach vorheriger Zulassung in Verkehr gebracht werden dürften. Nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren hat die Klägerin zunächst Klage vor dem Verwaltungsgericht Trier erhoben und später einen Eilantrag gestellt, der erfolglos geblieben und mit Beschluss der
6. Kammer vom 21. Februar 2022 (6 L 193/22.TR) abgelehnt worden ist. Die dagegen eingelegte Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz blieb ebenfalls ohne Erfolg (Beschluss vom 25. März 2022 – 6 B 10259/22.OVG –). Zur Begründung machte die Klägerin im Wesentlichen geltend, der von ihr verwendete Hanfblattextrakt sei keine neuartige Lebensmittelzutat. Im Übrigen trage der Beklagte die Darlegungs- und Beweislast für die Neuartigkeit ihrer Produkte.

Dem schlossen sich die Richter der 6. Kammer nicht an und haben die Klage abgewiesen. Zur Begründung führten sie im Wesentlichen aus, die Untersagungsverfügung sei rechtmäßig. Das Inverkehrbringen der streitgegenständlichen Produkte verstoße gegen die maßgeblichen Vorschriften der europäischen Novel-Food-Verordnung. Danach dürften nur zugelassene und in der Unionsliste aufgeführte neuartige Lebensmittel nach Maßgabe der in der Liste festgelegten Bedingungen und Kennzeichnungsvorschriften als solche in Verkehr gebracht werden. Bei den untersagten Produkten handele es sich um neuartige Lebensmittel, für die bislang keine Zulassung vorliege. Für die Beurteilung der Neuartigkeit eines Produkts sei maßgeblich auf das konkret zu beurteilende Lebensmittel, sprich das Endprodukt, und dessen Herstellungsverfahren, jedoch nicht auf eine Beurteilung seiner Zutaten für sich genommen abzustellen. Es sei daher ohne Bedeutung, ob bestimmte aus der Hanfpflanze oder deren Bestandteilen gewonnene Produkte bzw. die Pflanze Cannabis sativa L. selbst, vor dem 15. Mai 1997 in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr in der Europäischen Union verwendet wurden. Die streitgegenständlichen Produkte der Klägerin wiesen gerade auch in Bezug auf ihren Herstellungsvorgang eine besondere Relevanz auf, da sie sich aus einem aus der Pflanze Cannabis sativa L. erst gewonnenen Extrakt und weiteren Zutaten zusammensetzten. Die Klägerin, die die Beweislast dafür trage, dass die in Streit stehenden Produkte nicht unter den Anwendungsbereich der maßgeblichen Verordnung fielen, habe keine stichhaltigen Nachweise vorgelegt, aus denen sich eine vor dem Stichtag liegende Verzehrgeschichte für die streitgegenständlichen Produkte oder auch nur für den beigefügten CBD-haltigen Hanfextrakt ergebe.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Trier, Pressemitteilung vom 24. Juni 2022

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