Die vornehmlich als Wochenendhäuser und ohne Genehmigung gebauten Hütten auf der Rader Insel müssen beseitigt werden, weil der dieser Verpflichtung zugrundeliegende Vertrag zwischen dem Kläger und Eigentümer der betroffenen bebauten Parzellen und dem Kreis Rendsburg-Eckernförde wirksam ist. Das hat heute die 8. Kammer des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts in einem Klageverfahren (Az. 8 A 14/19) entschieden.

Dem Verfahren liegt ein mittlerweile jahrzehntelanger Streit zwischen dem Kläger und dem Kreis Rendsburg-Eckernförde zugrunde. Letzterer hatte bereits Ende der 90er Jahre erstmals Beseitigungsverfügungen für die illegal gebauten Wochenendhäuser auf der Rader Insel gegenüber diversen Eigentümern und Eigentümerinnen ausgesprochen. In der Zeit zwischen 2000 und 2017 gab es in der Folge weitere Beseitigungsverfügungen und schließlich Einigungen, die eine befristete Weiternutzung einiger Bauten zuließen. Ob der Kläger in den Genuss dieser Weiternutzungsrechte kam, war bereits Gegenstand eines seit 2015 rechtskräftig zu seinen Lasten entschiedenen Verfahrens (Az. 8 A 147/12). Zuletzt hatte der mittlerweile sehr betagte Kläger sich in einem Vertrag mit dem Kreis aus Juli 2017 dazu verpflichtet, insgesamt acht Bauten zu entfernen, um im Gegenzug die von ihm selbst genutzte „blaue Hütte“ bis zu seinem Tod weiternutzen zu können. Diesen Vertrag wollte er nun vom Verwaltungsgericht für nichtig bzw. unwirksam festgestellt sehen.

Die Richterinnen und Richter sahen die Einwände des Klägers gegen den Vertrag nicht bestätigt. So habe der Kreis sein Beseitigungsrecht der illegalen Bauten nicht aufgrund der faktischen Duldung verwirkt, denn beim Kläger habe aufgrund der fortlaufenden Beseitigungsaufforderungen kein Vertrauen auf den Bestand der Hütten entstehen können. Auch sei die Umsetzung der Beseitigungsverfügung durch den Kläger als Privatperson durchzuführen und sei keine Privatisierung von Hoheitsrechten. Die Pächter der Hütten seien auch zur Duldung des Abrisses verpflichtet.

Die ausformulierten Urteilsgründe liegen derzeit noch nicht vor. Der Kläger kann gegen das Urteil die Zulassung der Berufung binnen eines Monats nach Zustellung der Urteilsgründe beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 28. Juni 2022

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