10:00 Uhr: BGH – Verhandlungstermin „Schaden für Schlecker durch Drogeriekartell?“

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs wird u.a. über die Frage verhandeln, ob ohne gerichtliches Sachverständigengutachten davon ausgegangen werden kann, dass der Anton Schlecker e.K. i.L. durch das Drogeriekartell kein Schaden entstanden ist.

Sachverhalt:

Der Kläger ist Insolvenzverwalter der Anton Schlecker e.K. i.L. (im Folgenden: Schlecker). Er verlangt von den Beklagten Schadensersatz in Höhe von mindestens 212,2 Mio. €. Schlecker war bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens 2012 eines der bundesweit größten Einzelhandelsunternehmen für Drogeriemarkenartikel.

Die Beklagten sind Hersteller von Drogeriemarkenartikeln. Im hier maßgeblichen Zeitraum erfolgten die Preisverhandlungen für diese Produkte in Jahresgesprächen zwischen dem Einzelhändler und dem jeweiligen Hersteller, die sich über mehrere Monate hinzogen und im Abschluss einer Jahresvereinbarung mündeten. Die Hersteller übermittelten dem Einzelhandel üblicherweise einige Monate vor, spätestens zu Beginn der Jahresgespräche neue, von ihnen einseitig festgelegte Bruttopreise in sortimentsübergreifenden Listen. Hiervon ausgehend wurde über Rabatte, Skonti, Rückvergütungen, Werbeaktionen, Werbekostenzuschüsse und sonstige Vergütungen verhandelt.

Das Bundeskartellamt verhängte u.a. gegen die Beklagten Bußgelder wegen eines Verstoßes gegen das Kartellverbot gemäß § 1 GWB und Art. 81 EGV (nunmehr Art. 101 AEUV). Nach den Feststellungen des Bundeskartellamts waren die Hersteller in den Jahren 2004 bis 2006 in unterschiedlichem zeitlichen und sachlichen Umfang an einem kartellrechtswidrigen Informationsaustausch beteiligt. Im Kern betraf der Vorwurf u.a. den regelmäßigen Austausch von Informationen über beabsichtigte und durchgesetzte kundenübergreifende Bruttopreiserhöhungen (an dem nicht alle Beklagten beteiligt waren) sowie über den aktuellen Stand der Jahresverhandlungen mit ausgewählten großen Einzelhändlern und das Bestehen und die Höhe diesen gegenüber erhobener Sonderforderungen.

Der Kläger behauptet, Schlecker habe aufgrund des Drogeriekartells überhöhte Preise für Drogeriemarkenartikel bezahlen müssen. Schlecker sei dadurch ein Schaden in Höhe von mindestens 212,2 Mio. € entstanden.

10:00 Uhr: VG Gießen – Mündliche Verhandlung „Gültigkeit der Wahl des Ausländerbeirates im Landkreis Gießen“

Am kommenden Dienstag findet vor der 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen die mündliche Verhandlung in einem Klageverfahren statt, das für die Öffentlichkeit von Interesse sein könnte.
Der Kläger ist Mitglied des am 14. März 2021 gewählten Ausländerbeirats im Landkreis Gießen. Er wendet sich gegen einen Beschluss des Beklagten, des Kreistages des Landkreises Gießen, vom 12. Juli 2021, mit dem dieser die Wahl zum Ausländerbeirat vom 14. März 2021 für ungültig erklärte, weil der Wahlvorschlag „Konservative Liste“ durch den Kreiswahlausschuss zu dieser Wahl in rechtswidriger Weise nicht zugelassen worden sei.
Der Kläger ist demgegenüber der Ansicht, dass der Kreiswahlausschuss mit dem Ausschluss der „Konservativen Liste“ eine sachlich richtige Entscheidung getroffen habe und es daher ein zutreffendes Wahlergebnis gebe, das der Beklagte zu Unrecht aus rein formalen Gründen für ungültig erklärt habe.
Unter Berufung auf ein von ihm eingeholtes Rechtsgutachten vertritt der Beklagte die Auffassung, im Wahlverfahren seien Unregelmäßigkeiten vorgekommen, die das Wahlergebnis beeinflusst hätten. Der Wahlvorschlag „Konservative Liste“ sei zu Unrecht und zudem im Rahmen eines unzulässigen Einspruchsverfahrens ausgeschlossen worden.

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