Mit Beschluss vom 21. Juni 2022 hat der Verfassungsgerichtshof der Verfassungsbeschwerde eines Wuppertalers stattgegeben und festgestellt, dass er durch ein Urteil des Amtsgerichts Wuppertal in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt ist.
Der Beschwerdeführer hatte einen Verkehrsunfall erlitten und wollte seinen Fahrzeugschaden von der Kfz-Haftpflichtversicherung seines Unfallgegners ersetzt erhalten. Da diese den Schaden nur teilweise regulierte, klagte er vor dem Wuppertaler Amtsgericht. Dieses nahm sein Vorbringen zu Kosten, die durch das Verbringen des beschädigten Fahrzeugs von der Reparaturwerkstatt in eine externe Lackiererei entstanden sein sollen und von der Werkstatt unter der Bezeichnung „Pauschale Verbringungskosten“ abgerechnet worden sind, nicht zur Kenntnis. Es wies die Klage insoweit ab und führte zur Begründung unter anderem aus, dass die geltend gemachte Kostenpauschale für die Fahrzeugverbringung ohne eine tatsächliche Verbringung des Fahrzeugs in eine Lackiererei nicht ersatzfähig sei. Eine solche Verbringung hatte der Beschwerdeführer, dessen Wagen nach dem Unfall im Bereich der Schadstelle neu lackiert worden war, aber vorgetragen.
Der Verfassungsgerichtshof sah hierin eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG. Ein Verstoß gegen die daraus folgende Pflicht, Parteivorbringen zu berücksichtigen, sei festzustellen, wenn erhebliches Vorbringen übergangen oder seinem wesentlichen Inhalt nach nicht richtig erfasst werde.

Der Verfassungsgerichtshof hat die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht Wuppertal zurückverwiesen.


Aktenzeichen: VerfGH 104/21.VB-2

Quelle: Verfassungsgerichtshof für das Land NRW, Pressemitteilung vom 8. Juli 2022

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