Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute zwei Klagen gegen eine Höchstspan­nungs-freileitung südwestlich von Köln abgewiesen.

Die Leitung, ein Vorhaben nach dem Energieleitungsausbaugesetz (EnLAG), soll unter anderem die Punkte Frechen und Brühl verbinden und dabei den Ortsteil Hürth-Efferen durch­queren. Für den Neubau werden die Trassenräume vorhandener Freileitungen genutzt, die demontiert und auf dem Gestänge der neuen Leitung mitgeführt werden sollen. Die Kläger sind Erbbauberechtigte an einem Wohngrundstück in unmittelbarer Nähe der geplanten Trasse. Auf ihre Klage hatte das Bundesverwaltungsgericht den ursprünglichen Planfeststellungs­beschluss vom 30. Dezember 2016 in diesem Abschnitt für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt (BVerwG, Urteil vom 14. März 2018 – 4 A 5.17 – BVerwGE 161, 263), weil die Möglichkeit einer südlichen Umgehung der Ortslage Hürth nicht aus­reichend ermittelt worden war. In einem Planergänzungsverfahren wurden Varianten geprüft, bei denen die Leitung von Frechen aus zunächst nach Südosten geführt und nach Querung des Waldgebiets zwischen dem Hürther Waldsee und dem Otto-Maigler-See, in dem sich auch das Naturschutzgebiet „Waldseenbereich Theresia“ be­findet, Richtung Brühl verschwenkt wird. Im Ergebnis verwarf der Planergänzungsbeschluss diese Varianten und hielt an der ursprünglichen Trasse fest.

Die dagegen erhobenen Klagen blieben erfolglos. Die gerügten Ver­fahrensfehler liegen nicht vor, insbesondere konnte auf eine erneute vollständige Anhörung und einen Erörterungstermin verzichtet werden. Die Abwägung leidet nicht (mehr) an erheblichen Mängeln. Einige Varianten durften schon im Wege einer Grobprüfung ver­worfen werden. Auch die Möglichkeit, den Chemiepark Knapsack zu queren, musste nicht weiterverfolgt werden. Die für und gegen die näher betrachteten Trassenvarianten sprechenden Belange, darunter vor allem die Beeinträchtigungen der Anwohner und der Siedlungsstruktur sowie von Natur und Landschaft, wurden im Wesentlichen ausreichend ermittelt, bewertet und gewichtet. Das Festhalten an der An­tragstrasse war daher nicht zu beanstanden.

BVerwG 4 A 10.20 – Urteil vom 12. Juli 2022

Quelle: Bundesverwaltungsgericht, Pressemitteilung vom 12. Juli 2022

Cookie Consent mit Real Cookie Banner