Am 07.04.2022 verurteilte das zuständige Schöffengericht des Amtsgerichts München einen 37jährigen Arbeitslosen wegen Privatwohnungseinbruchsdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten.

Mitte September 2021, gegen 09:30 Uhr morgens, brach der Angeklagte in eine Wohnung in München Ludwigsvorstadt-Isarvorstadt ein. Er kletterte durch ein zum Lüften geöffnetes Fenster im Erdgeschoss. In der Wohnung begab der Angeklagte sich ins Bad. Dort wusch der Angeklagte sich und entledigte sich seiner verdreckten Hose. Diese legte in den Schmutzwäschekorb und zog stattdessen eine saubere Jeans der Wohnungsbesitzerin an. Zudem entwendete er aus einem Rucksack, der bereits für einen späteren Einkauf bereitstand, 150€ Bargeld.

Ohne von der Bewohnerin, die sich währenddessen im ersten Stock der Wohnung aufhielt, bemerkt worden zu sein, verließ er die Wohnung. Die Bewohnerin schilderte in der Hauptverhandlung: „Oben ist das Wohnzimmer und die Küche. Ich bin um 09:00 Uhr rauf zum Frühstücken. Ich habe Radio gehört, habe nichts gesehen und gemerkt. Ich wollte einkaufen gehen und habe gemerkt, dass was nicht stimmt.“

Der Angeklagte gab in der Hauptverhandlung an, sich an die Tat nicht mehr erinnern zu können. Er sei stark betrunken gewesen „An dem Tag habe ich Wodka und zwei Bier getrunken. Eine Flasche Wodka.“

Überführt wurde der Angeklagte durch DNA-Spuren an der zurückgelassenen Hose und Fingerabdruckspuren am Fensterrahmen des Fensters, über das er in die Wohnung gelangte.

Die Vorsitzende Richterin des Schöffengerichts begründete die Verurteilung wie folgt:

„(…) Der Angeklagte konnte sich aufgrund seiner erheblichen Alkoholisierung an den konkreten Sachverhalt nicht erinnern. Auf Vorhalt der Lichtbilder, die in der Wohnung der geschädigten (…) gefertigt wurden, gab der Angeklagte an, dass die fotografierte beige Hose (…), die die Geschädigte (…) in ihrem Badezimmer aufgefunden hat, ihm gehöre. (…)

Im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen wurden Fingerabdruckspuren am unteren Fensterrahmen des Wohnzimmerfensters der Geschädigten (…)  gesichert. Die Auswertung ergab, dass diese dem Angeklagten zugeordnet werden können. Ferner wurde ein Abrieb an der hinterlassenen Hose molekulargenetisch untersucht. Die durchgeführte Analyse ergab, dass die darin anhaftenden Spuren dem Angeklagten zuzuordnen sind.“

Aufgrund der erheblichen Alkoholisierung des Angeklagten war nicht ausschließbar, dass der Angeklagte vermindert schuldfähig war: „Der Angeklagte stand unter erheblichem Alkoholeinfluss. (…) Der Angeklagte gab selbst an, sich an sein genaues Trinkverhalten nicht mehr erinnern zu können; es habe jedenfalls seinem üblichen Konsum entsprochen – sodass er davon ausgehe, dass er wie an anderen Tagen auch, eine Flasche Wodka und Bier konsumiert habe. Damit ist nach den Ausführungen der Sachverständigen (…), die in sich schlüssig und widerspruchsfrei sind, nicht auszuschließen, dass die Voraussetzungen des § 21 StGB vorliegen.“

Der Strafrahmen wurde daher seitens des Gerichts zu Gunsten des Angeklagten verschoben: „Der maßgebliche Strafrahmen ergibt sich aus § 244 Abs. 4 StGB, wobei das Gericht gem. §§ 21, 49 Abs. 1 StGB eine Strafrahmenverschiebung vornimmt, sodass von einem Strafrahmen von 3 Monaten bis 7 Jahren 6 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen ist.“

Im Rahmen der Strafzumessung führte das Gericht unter Anderem aus:

„Zugunsten des Angeklagten ist zu berücksichtigen, dass kein hoher Schaden entstanden ist und dass er alkoholbedingt enthemmt war.

Zu seinen Lasten ist zu berücksichtigen, dass der Angeklagte einschlägig vorbestraft ist und dass seine Tat beim Opfer Spuren hinterlassen hat. Die Geschädigte (…) hat eindrucksvoll geschildert, dass sie ihre Unbedarftheit verloren hat und sie seither in ihrer Wohnung ein Gefühl der Verunsicherung verspürt. Zudem ist auch zu berücksichtigen, dass der Angeklagte bei der Geschädigten aufgrund seiner Hinterlassenschaften ein erhebliches Ekelgefühl hervorgerufen hat.“

Urteil des Amtsgerichts München vom 07.04. 2022

Aktenzeichen 814 Ls 274 Js 195247/21

Das Urteil ist seit 15.04.2022 rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München, Pressemitteilung vom 15. Juli 2022

Cookie Consent mit Real Cookie Banner