Der Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts Dresden hat heute den Angeklagten Alexander S. wegen der gewerbsmäßigen Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck ohne Genehmigung nach Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 vom 5. Mai 2009 in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Zudem hat es gegen die Einziehungsbeteiligte ELM GmbH die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 985.542,00 EUR zugunsten des Bundes angeordnet.

Das Gericht sah es nach 11-tägiger Hauptverhandlung als erwiesen an, dass der Angeklagte im Zeitraum 2017 bis 2020 in sieben Fällen als alleiniger Geschäftsführer und Gesellschafter der ELM-Gesellschaft für Handel u. Transfer GmbH ungelistete Laborausrüstung ohne Genehmigung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) an Empfänger in der Russischen Föderation ausgeführt habe. Dies, obwohl ihm durch das BAFA mitgeteilt worden sei, dass zu diesen Empfängern sensitive Hinweise vorlägen und er deshalb gewusst habe, dass es für die Ausfuhr einer Genehmigung bedurft habe. Der Senat bewertete das Handeln des Angeklagten als gewerbsmäßig, weil er sich durch die Taten eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Gewicht verschafft habe.

Bei der Strafzumessung hat der Senat zugunsten des Angeklagten die erlittene Untersuchungshaft berücksichtigt, dass er nicht vorbestraft ist, den Umstand, dass durch seine bereits seit langem bestehenden geschäftlichen Verbindungen eine gewisse Abhängigkeit bestand und dass seine Firma insolvent ist. Strafmildernd berücksichtigte der Senat auch das Geständnis des Angeklagten, wies aber ausdrücklich darauf hin, dass die Erklärungen des Angeklagten insoweit äußerst dürr gewesen seien. Strafschärfend wirkte sich der lange Tatzeitraum aus, die erhebliche Anzahl der Taten sowie der Umstand, dass, wie das Gericht betonte, Verstöße gegen die Regelungen des Außenwirtschaftsgesetzes ein hohes Schadenspotential besitzen und dem Angeklagten nach Überzeugung des Senats entgegen seiner Einlassungen bewusst war, dass die tatgegenständlichen Geschäfte nicht genehmigt worden wären und er deshalb durch gezielte Angabe unverfänglicher Empfänger versucht habe, den wahren Empfänger jeweils zu verschleiern.

Hinsichtlich der von der Einziehungsbeteiligten ELM GmbH vereinnahmten Gelder wurde in voller Höhe die Einziehung angeordnet. Der Argumentation der Verteidigung, es seien bei der ELM nur Gewinne in fünfstelliger Höhe verblieben, folgte das Gericht nicht. Gemäß § 73 d Abs. 1 S. 2 StGB seien Aufwendungen, die für vorsätzlich begangene Straftaten gemacht worden seien, qua Gesetz nicht abziehbar.

Der Haftbefehl wurde gegen Auflagen außer Vollzug gesetzt.

OLG Dresden, Urteil vom 15,07,2022
Az.: 4 St 1/22

Quelle: Oberlandesgericht Dresden, Pressemitteilung vom 15. Juli 2022

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