Die Festsetzung eines Grundstücks als private Grünfläche im Bebauungsplan der Stadt Andernach ist wirksam und steht der Erteilung einer Bebauungsgenehmigung für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses entgegen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz und wies die Klage eines Grundstückseigentümers ab.

Der Kläger ist Eigentümer eines in einem Geltungsbereich eines Bebauungsplans der Stadt Andernach gelegenen, unbebauten Grundstücks. Das Grundstück grenzt an einen Fußgänger- und Radweg, auf dem sich auf Höhe des Grundstücks des Klägers zwei als Naturdenkmal seit 1935 durch Verordnung geschützte, 100 Jahre alte Gemeine Eschen befinden. Zum Schutz des Naturdenkmals setzt der erst im Klageverfahren in Kraft getretene Bebauungsplan für das Grundstück des Klägers eine private Grünfläche fest. Nachdem die Stadt die Aufstellung des Bebauungsplans beschlossen hatte, beantragte der Kläger die Erteilung einer Bebauungsgenehmigung für die Errichtung eines zweigeschossigen Einfamilienwohnhauses, wobei die Erschließung über den Fußgänger- und Radweg geplant war. Dies lehnte die Stadt ab.

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der Kläger deshalb Klage vor dem Verwaltungsgericht Koblenz. Die Klage hatte keinen Erfolg. Dem Vorhaben des Klägers stehe, so die Koblenzer Richter, die Festsetzung des inzwischen in Kraft getretenen Bebauungsplans als private Grünfläche entgegen. Der Bebauungsplan sei wirksam. Die Abwägungs­entscheidung des Andernacher Stadtrats, dem Schutz des Naturdenkmals den Vorrang vor dem privaten Eigentumsrecht des Klägers einzuräumen, sei rechtlich nicht zu beanstanden. Die hohe Gewichtung dieses Umweltschutzbelangs entspreche den naturschutzrechtlichen Vorgaben. Dieser Zweck sei auch nicht auf für den Grundbesitz des Klägers schonendere Weise zu erreichen, weil es dafür jedenfalls an einer realisierbaren Erschließungsmöglichkeit fehle. Dass im gesamten Plangebiet allein für das Grundstück des Klägers vollständig eine private Grünfläche festgesetzt worden sei, stelle auch keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung dar. Die Bebauungen auf den anderen über den Fußgänger- und Radweg erschlossenen Grundstücken seien bestandsgeschützt und deshalb nicht mit dem Vorhaben des Klägers vergleichbar. Zudem sei die Ungleichbehandlung auch deshalb gerechtfertigt, weil sich das Naturdenkmal ausschließlich auf Höhe des klägerischen Grundstücks befinde. Schließlich könne dem Kläger auch keine Befreiung von der Festsetzung als private Grünfläche erteilt werden. Da die Beklagte diese Festsetzung zum Schutz des Naturdenkmals getroffen habe, würden durch eine Befreiung die nicht überwindbaren Grundzüge der Planung berührt.

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung beantragen.

(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 20. Juni 2022, 1 K 1047/21.KO)

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz, Pressemitteilung vom 19. Juli 2022

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