Mit einem heute den Beteiligen bekanntgegebenen  Beschluss hat das Verwaltungsgericht Dresden die von der Landeshauptstadt Dresden verfügte Verlegung eines in Form eines Fahrradkorsos für den kommenden Sonntag geplanten Aufzugs bestätigt.

Der Antragsteller hatte als Anmelder für die Initiative Verkehrswende Dresden beabsichtigt, unter dem Motto „Stoppt den Ausbau der A4! Sozial-ökologische Verkehrswende jetzt!“ am Sonntag, den 24. Juli 2022 vormittags einen Fahrradkorso durchzuführen. Dieser sollte aus dem Bereich der Dresdener Neustadt u. a. über die Radeburger Straße bis zur Autobahnauffahrt Dresden-Hellerau, von dort über die Autobahn A4 in nördlicher Richtung bis zur Autobahnabfahrt Dresden-Flughafen und weiter zurück in die Dresdener Neustadt führen. Die Landeshauptstadt Dresden hatte den Demonstrationsweg im Wesentlichen zwar bestätigt, jedoch statt der Befahrung der Autobahn eine andere Streckenführung vorgegeben. Danach soll der Fahrradkorso über die Ludwig-Kossuth-Straße führen. Damit bestehe, so die städtische Versammlungsbehörde, wegen der Überführung dieser Straße über die Autobahn ein Bezug zur Autobahn und damit auch zum Demonstrationsmotto. Ein Befahren der Autobahn sei auch unter Beachtung des Grundrechts der Demonstrationsfreiheit nicht möglich. Die Autobahn müsse in dem betroffenen Abschnitt zwischen den Anschlussstellen Dresden-Flughafen und Dresden-Hellerau vollständig und in beide Fahrtrichtungen gesperrt werden. Der Auf- und Abbau einer Sperrung nehme etwa 8 Stunden in Anspruch und werde zu ganz erheblichen Verkehrsbehinderungen in beide Fahrtrichtungen führen. Die Autobahn sei in dem betroffenen Abschnitt erheblich belastet, daran ändere sich auch nichts dadurch, dass die Demonstration an einem Sonntagvormittag stattfinden solle. Die Abwägung zwischen den grundrechtlich geschützten Interessen des Anmelders und den ebenfalls grundrechtlich geschützten Interessen der Autobahnbenutzer ergebe, dass das Grundrecht des Antragstellers hier zurückzustehen habe. Seinen Grundrechten werde mit der veränderten Führung der Demonstrationsroute Genüge getan.

Der Antragsteller hat dagegen Widerspruch eingelegt und um vorläufigen Rechtsschutz ersucht. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt. Es ist unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Polizei und der Autobahn GmbH – als für die Autobahnverwaltung zuständige Stelle – in Übereinstimmung mit der Stadt davon ausgegangen, dass eine Sperrung der Autobahn – jedenfalls der Richtungsfahrbahn nach Berlin bzw. Bautzen – zu ganz erheblichen Verkehrseinschränkungen nicht nur auf der Autobahn selbst, sondern auch auf der Umleitungsstrecke über die Radeburger Straße und die Wilschdorfer Landstraße führen werde. Die Antragsgegnerin habe nachvollziehbar und plausibel dargelegt, dass eine erforderliche Sperrung der Autobahn darüber hinaus auch zu erheblichen Verkehrsgefährdungen der Autobahnbenutzer führen könnte. Die Antragsgegnerin hatte auf die Gefahr von Auffahrunfällen sowie unbedachten Reaktion von Verkehrsteilnehmern verwiesen, wenn diese von der Gegenfahrbahn aus unerwartet einen Fahrradkorso wahrnehmen. Die Antragsgegnerin habe die gegenläufigen grundrechtlich geschützten Positionen von Demonstrations- und sonstigen Verkehrsteilnehmern zutreffend abgewogen.

Gegen die Entscheidung (Az.: 6 L 548/22) kann binnen zwei Wochen Beschwerde beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht eingelegt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Dresden, Pressemitteilung vom 21. Juli 2022

Cookie Consent mit Real Cookie Banner