10:00 Uhr: VGH Bayern – Verhandlungstermin „Verlängerung einer Straßenbahnlinie in Würzburg“

Der angegriffene Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Unterfranken vom 10. Dezember 2020 gestattet die Verlängerung der Straßenbahntrasse von der Theaterstraße in die Stadtbezirke Frauenland und Hubland in Würzburg. Diese sollen dadurch einschließlich der auf den Konversionsflächen Leighton-Barracks neu entstehenden Universitätseinrichtungen erschlossen und an die Innenstadt von Würzburg angebunden wer-den. Geplant ist der Neubau einer zweigleisigen Straßenbahnlinie mit den dazu gehörigen Fahrleitungen und sonstigen betrieblichen Einrichtungen (u. a. Haltestellen) sowie den erforderlichen Umbaumaßnahmen an den betroffenen Straßen.
Gegen den Planfeststellungsbeschluss wenden sich zwei Privatpersonen und ein Unter-nehmen. Sie berufen sich darauf, Eigentümer von in der Nähe befindlichen Grundstücken zu sein und teilweise selbst dort zu wohnen. In den Verfahren wird es u.a. um Lärmimmissionen und mögliche Erschütterung durch den Betrieb der Straßenbahn gehen.

11:00 Uhr: OVG Saarland – Verhandlungstermin „Normenkontrollanträge gegen verschiedene Betriebseinschränkungen durch Verordnungen der Landesregierung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP)“

Die Antragstellerinnen beider Verfahren betreiben an verschiedenen Orten im Saarland Elektronikfachmärkte. Sie hatten im Jahre 2021 mehrere Normenkontrollanträge gegen verschiedene Betriebseinschränkungen durch Verordnungen der Landesregierung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP) gestellt. In dem Verfahren 2 C 64/21 wandte sich die dortige Antragstellerin ursprünglich gegen die in der Fassung der Verordnung vom März 2021 angeordnete Schließung verschiedener Ladengeschäfte des Einzelhan-dels aus seuchenrechtlichen Gründen, die auch ihren Elektronikfachmarkt erfasste. In dem Verfahren 2 C 294/21 wandten sich mehrere Antragsstellerinnen gegen für ihre Ge-schäfte angeordnete Zugangsbeschränkungen durch die in der Fassung der Verordnung vom Januar 2022 geregelten Nachweispflichten über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus (sog. „2G-Regelung“). Nach dem zwischenzeitlichen Außer-krafttreten der genannten Regelungen beantragen die Antragstellerinnen im Hauptsache-verfahren nachträglich die Feststellung, dass diese Betriebseinschränkungen unverhält-nismäßig und daher aus verfassungsrechtlichen Gründen unwirksam gewesen sind.

Cookie Consent mit Real Cookie Banner