Mit Bescheid der Landeshauptstadt Dresden, Versammlungsbehörde, vom 15. Juli 2022 wurde ein Streckenverlauf festgelegt, der die Nutzung der A4 und deren Anschlussstellen ausnimmt. Zur Begründung wurde ausgeführt, durch die notwendige beidseitige Sperrung der A4 könne es zu Verkehrsunfällen und damit zu einer Gefährdung von Leib und Leben von Verkehrsteilnehmern kommen. Die Abwägung der beiderseitigen Grundrechtspositionen (Versammlungsfreiheit einschließlich des Rechts, den Versammlungsort zu bestimmen, einerseits, der Schutz der Verkehrsteilnehmer andererseits) erfordere eine Ausweichroute ohne Nutzung der Autobahn.
Der Veranstalter der Versammlung hat gegen die Routenänderung einstweiligen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht Dresden beantragt. Dieses hat den Antrag mit Beschluss vom 21. Juli 2022 zurückgewiesen. Die Routenänderung sei auch unter Berücksichtigung der besonderen Bedeutung der Versammlungsfreiheit offensichtlich rechtmäßig. Die Einschätzung der Versammlungsbehörde, dass es durch den ursprünglich angedachten Streckenverlauf des Fahrradkorsos zu erheblichen Konflikten mit den Interessen der Nutzer der A4 an der ungehinderten Durchfahrt sowie auch der körperlichen Unversehrtheit aller Verkehrs- und Versammlungsteilnehmer kommen würde, sei rechtlich nicht zu beanstanden.
Mit der Beschwerde vor dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht macht der Veranstalter insbesondere geltend, das Verwaltungsgericht und die Versammlungsbehörden gingen von einer unzutreffenden, weil zu hohen, Verkehrsbelastung der A4 im fraglichen Zeitraum aus, eine beidseitige Sperrung der A4 sei nicht erforderlich, es sei eine belastbare Umleitungsstrecke vorhanden und der örtliche Bezug des Versammlungsthemas zur Autobahn werde nicht hinreichend berücksichtigt.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Beschwerde mit Beschluss vom heutigen Tage zurückgewiesen. Das Gericht ist davon ausgegangen, dass sich die Bestimmung der Ausweichroute und damit das Verbot der Nutzung der Autobahn auch unter Berücksichtigung des Vortrags des Antragstellers als rechtmäßig darstellt und das Grundrecht der Versammlungsfreiheit des Antragstellers nicht verletzt.
Gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist kein Rechtsmittel gegeben.


SächsOVG, Beschluss vom 22. Juli 2022 – 5 B 194/22 –

Quelle: Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Pressemitteilung vom 22. Juli 2022

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