In einem Verfahren vor dem Arbeitsgericht Hamburg streiten der Sportdirektor Mutzel und die HSV Fußball AG um dessen Freistellung. Nach internen Differenzen wurde der Sportdirektor vom 12.06.22 bis 16.08.22 gegen seinen Willen beurlaubt und nachfolgend freigestellt. Der Verfügungskläger beantragte im Rahmen einer einstweiligen Verfügung seine fortgesetzte Beschäftigung als Sportdirektor.

Weder die Beurlaubung noch die Freistellung sind nach der Auffassung der entscheidenden Kammer wirksam. So konnte die HSV Fußball AG den Sportdirektor nicht gegen dessen ausdrücklichen Willen beurlauben. Zudem hatte das Arbeitsgericht Zweifel an der Wirksamkeit der im Arbeitsvertrag vereinbarten einseitigen Freistellungsmöglichkeit. Letztlich sah die Kammer auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein nachhaltig gestörtes Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien, weil allein interne Abstimmungsschwierigkeiten und die Verweigerung der Teilung des outlook-Kalenders hierfür nicht genügten.

Die besondere Eilbedürftigkeit für eine fortgesetzte Beschäftigung nahm die Kammer deshalb an, weil andernfalls ein weitergehender erheblicher Reputationsschaden beim Verfügungskläger zu befürchten ist.

Gegen die Entscheidung ist die Berufung zum Landesarbeitsgericht Hamburg möglich.

Quelle: Arbeitsgericht Hamburg, Pressemitteilung vom 26. Juli 2022

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