In einem frachtrechtlichen Verfahren muss der 18. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm die Umstände eines fehlgeschlagenen Reifentransports von Italien nach Paderborn aufklären.

Die Klägerin ist ein Transportversicherer. Sie nimmt die beklagte Spedition auf Erstattung einer gezahlten Versicherungssumme von gut 73.000 Euro in Anspruch. Ein Paderborner Reifenunternehmen beauftragte ein Logistikunternehmen mit der Beförderung von Reifen zu einem italienischen Vertragspartner. Zugleich sollten auf dem Rücktransport Reifen von dort mitgenommen werden. Das beauftragte Logistikunternehmen, das bei der Klägerin versichert ist, schaltete seinerseits ein süddeutsches Transportunternehmen ein, das wiederum ein polnisches Unternehmen beauftragte. Der Fahrer des polnischen Transportunternehmens übernahm die für Italien bestimmten Reifen im Juni 2014 in Paderborn und lieferte sie an das italienische Unternehmen aus. Laut Frachtpapieren übernahm der Fahrer des polnischen Unternehmens dort im Gegenzug 1.024 Reifen für den Rücktransport. In Paderborn kamen jedoch nur 50 Reifen an. Für den Schaden kam zunächst die nun klagende Transportversicherung auf. Diese macht nun gegen das süddeutsche Transportunternehmen einen Regressanspruch geltend.

Zwischen den Parteien und den weiter am Rechtsstreit beteiligten vorbenannten Unternehmen sind die Umstände der Übernahme der Reifen in Italien umstritten. Die Klägerseite beruft sich auf die vom Fahrer des polnischen Transportunternehmens unterzeichneten Frachtpapiere und behauptet, in Italien seien wie unterschrieben 1.024 Reifen eingeladen worden, so dass das beklagte süddeutsche Transportunternehmen für deren späteren Verlust einstehen müsse. Die Beklagtenseite macht demgegenüber geltend, der Fahrer sei beim Einladen getäuscht worden. Sie behaupten, nach dem Abladen der Reifen in Italien seien nur 50 Reifen aufgeladen worden. Der Fahrer sei unter Hinweis auf ein weiteres Lager gebeten worden, schon einmal die Frachtpapiere zu unterschreiben. Ein Wagen werde ihn dann zu dem zweiten Lager führen, wo er die restlichen Reifen aufladen könne. Ein solches Lager habe der Fahrer aber nie erreicht, da ihm der vorausfahrende Pkw davongefahren sei.

Das Landgericht Paderborn hat verschiedene Zeugen schriftlich und persönlich vernommen und die Klage abgewiesen. Nachdem die an ein italienisches Gericht gerichteten Amtshilfeersuchen zweimal gescheitert seien, sei ein weiterer Zeuge in Italien nicht mehr zu vernehmen gewesen. Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerseite mit der Berufung, die sie unter anderem darauf stützt, dass das italienische Gericht zulässige Beanstandungen im Rahmen der Rechtshilfe erhoben habe. Die Versuche, den Zeugen in Italien zu vernehmen, hätten daher fortgesetzt werde müssen. Die Amtshilfe hätte nicht als fehlgeschlagen gewertet werden dürfen.

Der 18. Zivilsenat hat die Beweisaufnahme ergänzt und Zeugen, unter anderem aus Italien und Polen teils persönlich und teils im Wege der Rechtshilfe durch ein italienisches Gericht vernommen. Zuletzt hat der Senat das italienische Gericht um eine ergänzende Vernehmung des in Italien bereits vernommenen Zeugen ersucht, da dieser nunmehr mit den Aussagen der inzwischen vernommenen weiteren Zeugen konfrontiert werden soll.

Oberlandesgericht Hamm, Az. 18 U 69/17
Vorinstanz: Landgericht Paderborn, Urteil vom 14.03.2017, Az. 6 O 5/15

Quelle: Oberlandesgericht Hamm, Pressemitteilung vom 27. Juli 2022

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