10:00 Uhr: OVG Saarland – Verhandlungstermin „Befreiung vom ärztlichen Bereitschaftsdienst“

Der Kläger begehrt die Befreiung vom ärztlichen Bereitschaftsdienst. Er betreibt neben seiner klinischen Haupttätigkeit an einem Krankenhaus in Luxemburg im Saarland eine Privatpraxis. Die beklagte Ärztekammer zieht ihn im Hinblick auf seine saarländische Privatpraxis zum ärztlichen Notfalldienst im Saarland heran. Der Kläger ist der Auffassung, dass er hiervon wegen seiner Teilnahme am ärztlichen Bereitschaftsdienst an einem Luxemburger Krankenhaus zu befreien sei.

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