Das Oberverwaltungsgericht in Greifswald hat mit Beschluss vom 5. August 2022 den Antrag auf einstweilige Außervollzugsetzung der Stadtverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Vier-Tore-Stadt Neubrandenburg vom 26. April 2021 abgelehnt (Az.: 1 KM 484/21 OVG).

Die Antragstellerin hatte sich in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren insbesondere gegen § 5 der Stadtverordnung gewendet, wonach für die Bereiche der Denkmalfläche Belvedere und die Aussichtsplattform Brodaer Holz ab 20:00 Uhr der Genuss von alkoholischen Getränken und – wie auch am Brodaer Strand (ab 22:00 Uhr) – das Abspielen elektronisch verstärkter Musik verboten ist. Über den Lärm von Musik“partys“ hatten sich in der Vergangenheit Anwohner beschwert und es war mehrfach zu Polizeieinsätzen gekommen. Auch eine Bürgerinitiative hatte sich gegründet.

Der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts ist der Ansicht, dass gegen das Verbot des Abspielens von elektronisch verstärkter Musik an den genannten Orten grundsätzlich nichts einzuwenden sein dürfte. Jedenfalls gehe die vorzunehmende Folgenabwägung zwischen den beteiligten Interessen – wie auch im Hinblick auf das Alkoholkonsumverbot – zu Lasten der Antragstellerin aus; ihr sei zuzumuten, sich mit ihrem Freizeitverhalten vorläufig bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren an die Vorgaben der angegriffenen Stadtverordnung zu halten.

Az.: 1 KM 484/21 OVG

Quelle: Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Pressemitteilung vom 8. August 2022

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