Mit einer Bundesratsinitiative will Niedersachsen eine Sicherheitslücke im Umgang mit psychisch kranken oder suchtkranken Straftätern schließen. Dazu soll die Strafprozessordnung ergänzt werden.

Zum Verständnis des Problems: Gerichte können Straftäter zu einer Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik oder Entziehungsanstalt (kurz: Maßregelvollzug) verurteilen. Es ist in der Folge möglich, dass Betroffene vorzeitig aus dem Maßregelvollzug entlassen werden und der Rest der Unterbringung zur Bewährung ausgesetzt wird, wenn eine weitere stationäre Behandlung nicht mehr erforderlich erscheint. 

Ist eine Person „auf Bewährung“ und erleidet einen Suchtmittel-Rückfall oder ihre psychische Erkrankung verschlechtert sich akut, so gibt es die rechtliche Möglichkeit, diese Person vorübergehend wieder stationär im geschlossenen Maßregelvollzug zu behandeln (sogenannte Krisenintervention) und so den Widerruf der Bewährung zu vermeiden. Drohen durch diese Person noch vor Beginn dieser „Krisenintervention“ erhebliche rechtswidrige Straftaten, fehlt es in Deutschland aktuell an einer Regelung, durch die eine zügige Vollstreckung und Überführung in die stationäre Behandlung ermöglicht wird. Selbst unter Nutzung aller bestehenden Regelungen muss aufgrund formaler Abläufe ein Zeitraum von 24 Stunden abgewartet werden.

Dieser Zeitraum soll nach dem Willen Niedersachsens entfallen können. Justizministerin Havliza: „Wir haben hier eine Lücke im Gesetz, die sehr gefährlich werden kann und die wir schließen müssen. Je schneller, desto besser. Es gibt Fälle, in denen selbst die kurze Dauer von nur einem Tag nicht abgewartet werden kann. Ich denke dabei an Fälle, in denen auf Grund einer akuten Dekompensation des Verurteilten erhebliche Straftaten drohen.“

Durch die von Niedersachsen vorgeschlagene Neuregelung würde ermöglicht, dass die sofort vollziehbare „Krisenintervention“ besser als bislang Eilmaßnahmen bei hochakuten psychischen Störungen gefährlicher Verurteilter mit einer zügigen Rückführung in die stationäre Therapie im Maßregelvollzug für die Dauer der angeordneten Krisenintervention erfasst.

Damit würde maßgeblich zu einer Verhinderung erheblicher Straftaten psychisch erkrankter Verurteilter beigetragen. Außerdem würde ein konsequenter Gleichlauf der Vollstreckungsregeln in der Strafprozessordnung bei einer Maßregel der Sicherung und Besserung auf der einen und einer Freiheitsstrafe auf der anderen Seite hergestellt.

Quelle: Niedersächsisches Justizministerium, Pressemitteilung vom 23. August 2022

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