Am vergangenen Dienstag verhandelte der 5. Senat des Oberverwaltungsgerichts über den Widerruf einer Zuwendung des Kreises Segeberg, die er einer kreisangehörigen Gemeinde zwecks Anschaffung eines neuen Feuerwehrlöschfahrzeuges (LF10/6) gewährt hatte. Das Gericht entschied, dass der Widerruf als solcher zwar hätte ergehen können, dem Kreis allerdings ein Fehler unterlaufen ist, der zur Rechtswidrigkeit des Widerrufs führt. Damit war die Berufung der Gemeinde gegen das klagabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts erfolgreich und die geforderte Rückzahlung der Zuwendung über rund 48.000,- Euro nebst Zinsen in Höhe von rund 10.000,- Euro vom Tisch.

Beide Instanzen bestätigten jedoch, dass die Gemeinde gegen die ihr gemachte Auflage, ein ordnungsgemäßes Vergabeverfahren durchzuführen, in mehrfacher Hinsicht verstoßen hat. So habe sie trotz Überschreitens der maßgeblichen Wertgrenze nur eine auf fünf Anbieter beschränkte Ausschreibung und keine Öffentliche Ausschreibung durchgeführt. Hinzu komme ein Verstoß gegen das Verbot der Diskriminierung anderer Anbieter, weil die Firma, die später den Zuschlag für den Fahrzeugaufbau bekam, die Ausschreibungsunterlagen vorab erhalten hatte und ein „Infoangebot“ abgeben konnte. Schließlich soll die Gemeinde das gesamte Vergabeverfahren nicht ausreichend dokumentiert haben. Der 5. Senat hat ihrer Klage dennoch stattgegeben, weil der Kreis entgegen der gesetzlichen Regelung irrigerweise angenommen habe, dass ihm in Bezug auf die Höhe der Rückforderung kein Ermessen zustehe und er den vollen Betrag zurückfordern müsse. Tatsächlich hätte er die Verhältnismäßigkeit der Rückforderung prüfen müssen, indem er die Schwere der Vergaberechtsverstöße bewertet und diese gegen andere Aspekte wie etwa die geringe Finanzkraft der kleinen Gemeinde abwägt. Ob die Klage auch deshalb hätte erfolgreich sein müssen, weil der Kreis die gesetzliche Jahresfrist für den Widerruf nicht eingehalten hat, ist danach offengeblieben.

Eine schriftliche Begründung des Urteils liegt noch nicht vor (Az. 5 LB 9/20).

Quelle: Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 25. August 2022

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