09:00 Uhr: Bundesarbeitsgericht – Mündliche Verhandlung „Pfändbarkeit einer Corona-Prämie“

Die Parteien streiten über den sog. Insolvenzbeschlag und in diesem Zusammenhang die Pfändbarkeit einer Corona-Prämie.
Die Klägerin ist Insolvenzverwalterin über das Vermögen der Schuldnerin M. Diese war bei dem Beklagten, der eine Gaststätte betreibt, von Juli bis Dezember 2020 als Küchenhilfe beschäftigt. Der Beklagte zahlte an M. im September 2020 neben Festlohn und Sonntagszuschlägen eine Corona-Unterstützung in Höhe von 400,- EUR. Die Klägerin forderte ihn erfolglos auf, den ihres Erachtens pfändbaren Anteil in Höhe von 182,99 Euro an sie abzuführen. Der pfändbare Teil des Arbeitsentgelts fällt in der Privatinsolvenz des Arbeitnehmers in die Insolvenzmasse und ist zugunsten der Gläubiger vom Insolvenzverwalter zu verwalten. Die Klägerin berücksichtigte neben dem Festlohn auch die Corona-Prämie als pfändbaren Vergütungsbestandteil.
Mit der Klage macht die Klägerin die Zahlung des von ihr errechneten pfändbaren Betrags geltend. Sie hat die Ansicht vertreten, die an M. gezahlte Corona-Prämie sei pfändbar. Der Gesetzgeber habe den besonderen Pfändungsschutz einer solchen Prämie auf den Bereich der Pflege beschränkt. Die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit von Corona-Prämien auch in anderen Bereichen führe nicht automatisch zu deren Unpfändbarkeit. Der Beklagte hat demgegenüber die Auffassung vertreten, bei der Corona-Prämie handele es sich um eine im Rahmen des Üblichen liegende Erschwerniszulage. Diese sei nach § 850a Nr. 3 ZPO unpfändbar. Mit der Zahlung habe er die besondere Belastung der M. aufgrund der COVID-19-Pandemie und des zusätzlichen Risikos einer Übertragung der Krankheit bei ihrem unmittelbaren Dienst am Kunden honoriert. M. sei nicht ausschließlich als Küchenhilfe, sondern auch als Thekenkraft mit unmittelbarem Kundenkontakt beschäftigt worden.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsantrag weiter.

09:15 Uhr: Bundesarbeitsgericht – Mündlicher Verhandlung „Insolvenzrechtlicher Rang von Annahmeverzugsansprüchen“

Die Parteien streiten über Annahmeverzugslohnansprüche des Klägers im Zusammenhang mit der Insolvenz seiner Arbeitgeberin.
Der Beklagte ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der A. PLC & Co. KG (Schuldnerin). Am 1. November 2017 zeigte er – damals noch als Sachwalter – beim zuständigen Insolvenzgericht drohende Masseunzulänglichkeit an. Weitere Masseunzulänglichkeitsanzeigen erstattete er im April 2019 und Mai 2020. Der Kläger ist bei der Schuldnerin als Flugkapitän beschäftigt. Von der Pflicht zur Arbeitsleistung ist er freigestellt. Für eine ihm gegenüber im Januar 2018 ausgesprochene Kündigung ist in einem anderen Verfahren rechtskräftig festgestellt worden, dass diese das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst hat.
Mit seiner Klage macht der Kläger Annahmeverzugslohnansprüche für die Monate September 2019 bis Mai 2020 iHv. 144.259,11 Euro brutto abzüglich erhaltener Lohnersatzleistungen geltend. Er erstrebt dabei in erster Linie die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung. Hilfsweise begehrt der Kläger die Feststellung des Bestehens seiner Forderung als Masseverbindlichkeit im Rang jeweils vor den bis zu den jeweiligen Masseunzulänglichkeitsanzeigen am 27. Mai 2020, 30. April 2019 und 1. November 2017 begründeten Verbindlichkeiten.
Das Arbeitsgericht hat den dort allein zur Entscheidung gestellten Zahlungsantrag abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers gegen diese Entscheidung zurück-gewiesen, dem in zweiter Instanz erstmals gestellten Hilfsantrag teilweise entsprochen und das Bestehen der Forderung im Rang vor den bis zum 1. November 2017 begründeten Masseverbindlichkeiten festgestellt. Es hat ausgeführt, die Masseunzulänglichkeitsanzeige vom 27. Mai 2020 stehe dem geltend gemachten Zahlungsanspruch entgegen. Die Ansprüche des Klägers stünden allerdings im Rang vor den bis zu der ersten Masseunzulänglichkeitsanzeige begründeten Verbindlichkeiten. Aufgrund dieser Anzeige sei der Verteilungsschlüssel des § 209 InsO zum Tragen gekommen und seien die davor begründeten Ansprüche im Rang zu-rückgestuft worden. Eine weiter gestufte Rangordnung innerhalb der Gruppe der Neumasse-gläubiger sei hingegen nicht vorzunehmen.
Mit seiner Revision verfolgt der Kläger den Zahlungsantrag sowie die auf Feststellung des Bestehens seiner Forderung in einem günstigeren Rang gerichteten Hilfsanträge weiter. Der Beklagte hat Anschlussrevision mit dem Ziel der vollständigen Abweisung der Klage eingelegt.

10:00 Uhr: Bundessozialgericht – Mündliche Verhandlungen des 9. Senats

Der 9. Senat des Bundessozialgerichts beabsichtigt, am 25. August 2022 im Elisabeth-Selbert-Saal in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts über vier Revisionen auf Grund mündlicher Verhandlung zu entscheiden.

10:00 Uhr: OVG NRW – Mündliche Verhandlung „Coronaschutzverordnung im ersten Corona-Lockdown“

Die Antragstellerin im Verfahren 13 D 49/20.NE betreibt u.a. in Gelsenkirchen ein sog. EMS-Studio (Elektro-Muskel-Stimulation). Im Wege der Normenkontrolle wendet sie sich gegen § 3 Abs. 1 Nr. 3 der inzwischen außer Kraft getretenen Coronaschutzverordnung vom 16. April 2020 (erster Corona-Lockdown), soweit darin Personal-Training untersagt wurde. Gegen die Untersagung des Betriebs von Fitnessstudios durch diese Regelung wendet sich im Verfahren 13 D 29/20.NE auch die Betreiberin eines Fitnessstudio in Bielefeld.

Die zweite Antragstellerin betreibt eine Tanzschule in Bonn. Im Wege der Normenkontrolle wendet sie sich gegen § 3 Abs. 1 Nr. 1 der inzwischen außer Kraft getretenen Coronaschutzverordnung vom 22. März 2020, soweit darin der Betrieb von Tanzschulen unter-sagt wurde.


Es handelt sich um die ersten Corona-Hauptsacheverfahren, die beim OVG verhandelt werden. Bislang hatte das Gericht nur in Eilverfahren entschieden.

10:00 Uhr: Bundesarbeitsgericht – Mündliche Verhandlung „Höhe einer Karenzentschädigung“

Die Parteien streiten über die Höhe einer Karenzentschädigung.
Die Beklagte gehört zu einer Gruppe von Unternehmen im Bereich der Logistik und des Onlinehandels. Der Kläger war bei ihr bzw. ihren Rechtsvorgängerinnen bis Januar 2020 zu einem monatlichen Grundgehalt von zuletzt 10.666,67 Euro als Senior Alliance & Chanel Manager beschäftigt. Im Arbeitsvertrag vereinbarten die Parteien ein neunmonatiges nachvertragliches Wettbewerbsverbot. Danach verpflichtete sich die Beklagte zur Zahlung einer Karenzentschädigung, welche für jedes Jahr des Verbotes die Hälfte der von dem Kläger zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen erreiche. Während des Arbeitsverhältnisses schloss der Kläger mit der A. Inc, einer zur selben Unternehmensgruppe gehörenden Obergesellschaft, jährlich Vereinbarungen über die Gewährung sog. Restricted Stock Units (im Folgenden: RSUs) betreffend Stammaktien der A. Inc. Die Anzahl bzw. der Wert der RSUs wurde durch die A. Inc. auf Vor-schlag der lokalen Führungskräfte des Klägers festgelegt. Hierbei wurde auch die Bewertung seiner in der Vergangenheit geleisteten Arbeit berücksichtigt. Die RSUs wurden dem Kläger zunächst zugeteilt. Die Übertragung erfolgte später zu bestimmten, gestaffelten Zeitpunkten. Die Beklagte übernahm gegenüber dem Kläger für die A. Inc. die Abrechnung bereits übertragener RSUs und rechnete wiederum intern mit der A. Inc ab. Nach den Vereinbarungen des Klägers mit der A. Inc. verfallen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ab dem Zeitpunkt einer Freistellung des Arbeitnehmers bereits zugeteilte aber noch nicht übertragene RSUs ersatzlos. Die Beklagte teilte dem Kläger für das Jahr 2019 die voraussichtliche Höhe der Vergütung mit, die sich aus seinem Grundgehalt und dem aktuellen Aktienwert der im Kalenderjahr voraussichtlich fälligen RSUs zusammensetzte. Sie wies darauf hin, dass die RSUs von der Obergesellschaft zur Verfügung gestellt und bei der Berechnung der Entschädigung für nachvertragliche Wettbewerbsverbote nicht berücksichtigt würden. Anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses schloss der Kläger mit der Beklagten eine Abwicklungsvereinbarung, in der abweichend von seinen mit der A. Inc getroffenen Vereinbarungen geregelt war, dass alle noch im Jahr 2019 fälligen RSUs trotz seiner Freistellung an ihn übertragen würden. Der Kläger hielt sich nach seinem Ausscheiden ohne Erzielung anderweitigen Erwerbs an das vereinbarte Wettbewerbsverbot. Die Beklagte zahlte ihm für neun Monate eine Entschädigung in Höhe der Hälfte seines durchschnittlich erzielten Grundgehalts.
Mit seiner Klage macht der Kläger die Zahlung weiterer Karenzentschädigung geltend. Er hat die Auffassung vertreten, für die Berechnung der Karenzentschädigung seien nicht nur sein Grundgehalt, sondern auch die durch die A. Inc in den letzten 36 Monaten vor seinem Aus-scheiden gewährten RSUs zu berücksichtigen. Die Beklagte hat demgegenüber eingewandt, bei den von der A. Inc. gewährten RSUs handele es sich um Leistungen eines Dritten und nicht um die vom Kläger bezogenen vertragsmäßigen Leistungen als Gegenleistung für seine Arbeitsleistung. Daher seien diese für die Höhe der Karenzentschädigung unerheblich.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Revision.

10:30 Uhr: BGH – Verkündungstermin im Verfahren betreffend u. a. die Ermordung des Dr. Lübcke (Az.: 3 StR 359/21)

11:00 Uhr: Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern – Verhandlungstermin in der Organklage der AfD-Fraktion und ihrer Abgeordneten gegen die Beschlussfassung des Landtags über das Zweite Nachtragshaushaltsgesetz 2020

13:00 Uhr: OVG NRW – Mündliche Verhandlung „Coronaschutzverordnung im ersten Lockdown“

Die Antragstellerin betreibt in Essen-Borbeck einen Gastronomiebetrieb, in dem sie Speisen und Getränke anbietet. Sie wendet sich im Wege der Normenkontrolle gegen § 9 Abs. 1 der Coronaschutzverordnung vom 16. April 2020 in der ab dem 4. Mai 2020 gültigen Fassung, wonach der Betrieb gastronomischer Einrichtungen untersagt war.

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