Das Arbeitsgericht Bonn hat am 07.09.2022 über die Wirksamkeit einer Kündigung in einem Kleinbetrieb verhandelt, in dem der allgemeine Kündigungsschutz nicht gilt.

Der Kläger war seit 2011 Geschäftsführer eines gemeinnützigen Vereins mit vier Beschäftigten. Zwischen ihm und dem Vorstand bestanden seit Jahren unterschiedliche Auffassungen u.a. auch zu der Verwendung gendergerechter Sprache. Eine Anweisung des Vorstands, zukünftig alle Texte in einer bestimmten Form zu gendern, stellte der Kläger in einer Antwort-E-Mail in Frage. Wenig später erhielt er die ordentliche Kündigung.

Hiergegen klagte er beim Arbeitsgericht Bonn u.a. mit der Begründung, die Kündigung verstoße gegen das Maßregelungsverbot. Er habe zurecht die Weisung in Frage gestellt, die ihn in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletze. Auf diese zulässige Rechtsausübung habe sein Arbeitgeber nicht mit einer Kündigung reagieren dürfen.

Der beklagte Verein behauptete, dass die Kündigung bereits vor der E-Mail des Klägers vorbereitet worden sei, weil das Verhältnis zwischen den Parteien wegen der bereits langjährig bestehenden Konflikte zu verschiedenen Themen zerrüttet gewesen sei. Die E-Mail des Klägers zur gendergerechten Sprache habe für die Kündigung keine Rolle gespielt.

Nach ausführlicher Verhandlung und einem entsprechenden Vorschlag des Arbeitsgerichts haben die Parteien zur Erledigung des Rechtsstreits einen Vergleich geschlossen, der eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum ursprünglichen Kündigungstermin am 30.09.2022, eine Freistellung des Klägers bis dahin sowie die Erteilung eines guten Arbeitszeugnisses vorsieht.

Über die Frage, ob und mit welcher Reichweite der Arbeitgeber von seinen Arbeitnehmern die Benutzung einer bestimmten gendergerechten Sprache verlangen kann, hat das Arbeitsgericht Bonn somit nicht entschieden.

Quelle: Arbeitsgericht Bonn, Pressemitteilung vom 8. September 2022

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