09:00 Uhr: LG Stuttgart – Klage gegen die Mercedes-Benz Group AG auf Unterlassung des Vertriebs von Personenkraftwagen mit Verbrennungsmotor

Die Kläger begehren unter anderem, es der Mercedes-Benz Group AG zu untersagen, nach dem 31. Oktober 2030 Personenkraftwagen mit Verbrennungsmotor zu vertreiben, sofern diese bei ihrer Nutzung Treibhausgase emittieren. Darüber hinaus soll die Mercedes-Benz Group AG es unterlassen, bis zu diesem Datum neue Personenkraftwagen mit Verbrennungs- motor zu vertreiben, die bei ihrer Nutzung in der Summe mehr als 516 Millionen Tonnen CO2 emittieren.

10:00 Uhr: Bundesarbeitsgericht – Mündliche Verhandlung „Initiativrecht des Betriebsrats bei Einführung einer elektronischen Zeiterfassung“

Die Beteiligten streiten darüber, ob dem antragstellenden Betriebsrat ein Initiativrecht bei der Einführung einer elektronischen Zeiterfassung zusteht.
Die zu 2. und 3. beteiligten Arbeitgeberinnen betreiben gemeinsam eine vollstationäre Wohneinrichtung. Der Beteiligte zu 1. ist der für diesen Betrieb gewählte Betriebsrat. Die Beteiligten verhandelten ab 2017 über den Abschluss einer Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeiterfassung. Die notwendige „Hardware“ für eine elektronische Zeiterfassung hatten die Arbeitgeberinnen bereits angeschafft. Ende Mai 2018 entschlossen sie sich, im Betrieb keine elektronische Zeiterfassung einzuführen. Die zwischen den Beteiligten geführten Verhandlungen über eine Betriebsvereinbarung zur Zeiterfassung wurden abgebrochen. Auf Antrag des Betriebsrats wurde – in einem anderen gerichtlichen Verfahren – eine Einigungsstelle zum Thema „Abschluss einer Betriebsvereinbarung zur Einführung und Anwendung einer elektronischen Zeiterfassung“ eingesetzt. In dieser Einigungsstelle rügten die Arbeitgeberinnen deren Zuständigkeit mit der Begründung, bei der Einführung technischer Einrichtungen iSv. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG bestehe kein Initiativrecht des Betriebsrats. Die Einigungsstelle setzte das Verfahren bis zur Klärung ihrer Zuständigkeit aus.
Mit dem vorliegenden Verfahren erstrebt der Betriebsrat die Feststellung, dass für ihn ein Mit-bestimmungsrecht zur initiativen Einführung einer elektronischen Zeiterfassung bestehe. Er hat die Ansicht vertreten, auch die Arbeitnehmer könnten ein Interesse an der Einführung einer elektronischen Zeiterfassung haben, gerade wenn es um die genaue Erfassung von Arbeitszeit und Überstunden gehe. Die Arbeitgeberinnen sind demgegenüber der Auffassung, bei dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Einführung von technischen Kontrolleinrichtungen nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG handele es sich um ein reines Abwehrrecht zum Schutz der Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer. Der Betriebsrat könne danach die Einführung einer solchen Einrichtung nicht initiativ verlangen.
Das Arbeitsgericht hat den Antrag abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihm auf die Beschwerde des Betriebsrats hin stattgegeben. Mit der Rechtsbeschwerde begehren die Arbeitgeberinnen die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

13:00 Uhr: Hannover – Pressekonferenz nach A-Innenministerkonferenz (A-IMK)

Die Innenminister sowie die Innensenatorin und -senatoren der SPD-geführten Innenressorts von Bremen, Hamburg, Berlin, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Thüringen, Rheinland-Pfalz und Saarland werden gemeinsam mit der Bundesministerin des Innern und für Heimat in Hannover zu einer
A-Innenministerkonferenz (A-IMK) zusammenkommen.

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