09:30 Uhr: BVerwG – Mündliche Verhandlung „Bauvorbescheid für Wohnhaus bei Geruchsbelästigung durch Rinderzucht in der Nachbarschaft“

Der Kläger begehrt einen Bauvorbescheid für ein Wohnhaus im Dorfgebiet. Der Beklagte lehnte den Antrag ab. Klage und Berufung blieben ohne Erfolg. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist das Vorhaben mit dem Rücksichtnahmegebot nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO unvereinbar, weil es unzumutbaren Belästigungen durch die Geruchsimmissionen der Schweine- und Rinderhaltung der beigeladenen landwirtschaftlichen Betriebe ausgesetzt würde. Der von der Geruchsimmissions-Richtlinie für ein Dorfgebiet vorgesehene Wert werde erheblich überschritten. Aus der erforderlichen Einzelfallbetrachtung folge nichts Anderes. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Zulässigkeit höherer Immissionswerte im Außenbereich oder im Übergangsbereich vom Außenbereich zum Innenbereich (Urteil vom 27. Juni 2017 – 4 C 3.16 -) lasse sich auf die Beurteilung der Unzumutbarkeit von Geruchsimmissionen im Dorfgebiet nicht übertragen. Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers.

10:00 Uhr: OVG Saarland – Verhandlungstermine „Normenkontrollklage gegen Schließungen von Warenhäusern über 800m2 bzw. allgemeines Betriebsverbot in der Corona-Verordnung“

Die Antragstellerinnen in den Verfahren 2 C 140/20 und 2 C 21/20 betreiben Warenhäuser. Sie wollen im Wege der Normenkontroll-Klage (nachträglich) festgestellt haben, dass die nach der damaligen Corona-Verordnung (Verordnung der Landesregierung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie in der Fassung vom 17.04.2020) geltende Untersagung der Öffnung von Einzelhandelsgeschäften mit mehr als 800 m² Verkaufsfläche rechtswidrig gewesen ist. Die Antragstellerinnen sehen in dem seinerzeitigen Öffnungsverbot einen unverhältnismäßigen Eingriff in ihre Grundrechte und sind der Ansicht, dass die dadurch entstandenen Verluste vom Staat zu entschädigen seien.

Die Antragstellerinnen in den Verfahren 2 C 62/21 und 2 C 67/21 betreiben Waren- bzw. Möbelhäuser. Sie wenden sich gegen das sich aus der damaligen Corona-Verordnung (Verordnung der Landesregierung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie in der Fassung vom 26.02.2021) ergebende Betriebsverbot.

10:30 Uhr: BVerwG – Mündliche Verhandlung „Nutzungsuntersagung einer Prostitutionsstätte“ – 4 C 4.21

Die Kläger wenden sich gegen eine Nutzungsuntersagung der auf dem klägerischen Grundstück aufstehenden Gebäude zu Zwecken der Prostitution und zur gewerblichen Ausübung von Sado-Maso-Techniken sowie einen gegen den Kläger zu 2 ergangenen Kostenbescheid. Sie sind Eigentümer eines mit einem mehrgeschossigen Vordergebäude sowie einem eingeschossigen Hinterhaus bebauten Grundstücks, das in einem faktischen Mischgebiet liegt. Genehmigt ist dort jeweils Wohnnutzung. Die Gebäude sind vermietet.

Der gegen die Bescheide erhobene Widerspruch blieb erfolglos. Das ihrer Klage stattgebende Urteil des Verwaltungsgerichts hob das Oberverwaltungsgericht durch das angefochtene Urteil auf und wies die Klage ab. In einem – wie hier – faktischen Mischgebiet füge sich weder das Bordell noch der bordellartige Betrieb ein. Es handele sich hierbei aufgrund einer eingeschränkten typisierenden Betrachtungsweise um das Wohnen wesentlich störende Gewerbebetriebe. Eine atypische Fallgestaltung, die „erfahrungsgemäß“ die sonst üblichen Störungen der im Mischgebiet vorhandenen Wohnnutzung „dauerhaft und zuverlässig“ ausschließe, komme schon deshalb nicht in Betracht, weil es sich mit dem Bordell und dem bordellartigen Betrieb um zwei Einrichtungen auf einem Grundstück von unter 1 000 m² handele und keinerlei verbindliche „Betriebsbeschreibung“ vorliege. Auch die Kostenerhebung sei rechtmäßig und verletze die Kläger nicht in ihren Rechten.

Mit ihrer vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Rechtsschutzziel weiter. Im Revisionsverfahren wird mit Blick auf das Urteil des Senats vom 9. November 2021 – 4 C 5.20 – zu klären sein, ob hier prostitutive Betriebe vorliegen, deren Störpotenzial typisierend erfasst werden darf.

12:00 Uhr: BVerwG – Mündliche Verhandlung „Planungsrechtlicher Vorbescheid für Parkhaus in Stuttgart“ – 4 C 5.21

Die Klägerin verlangt einen planungsrechtlichen Vorbescheid für die teilweise Umnutzung eines Parkhauses in einen Getränkemarkt in Stuttgart.

Der Getränkemarkt soll neben einem großflächigen Einzelhandelsbetrieb im Stadtbezirk Mühlhausen entstehen. Ein Bebauungsplan aus dem Jahr 1999 („Mühl 76“) setzt für die Fläche ein Gewerbegebiet (GE1) fest, in dem Einzelhandelsbetriebe nur ausnahmsweise zulässig sind. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Ein erstes, die Berufung zurückweisendes Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht aufgehoben (BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2018 – 4 C 6.17 – BVerwGE 164, 40). Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat die Berufung im Mai 2020 erneut zurückgewiesen. Nach seiner Auffassung kann der Bebauungsplan Mühl 76 dem Vorhaben nicht entgegengehalten werden, weil er mangels Rechtsgrundlage und wegen fehlender Bestimmtheit unwirksam sei. Die Erteilung des Vorbescheides scheitere aber nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB an einer im Jahr 2019 erlassenen Veränderungssperre. Diese sei der Klägerin gegenüber wirksam. Die Klägerin könne nicht verlangen, dass Zeiten seit Ablehnung ihres Antrags im Jahr 2012 als faktische Zurückstellung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB auf die Zweijahresfrist angerechnet würden.

Während des Revisionsverfahrens hat die Landeshauptstadt Stuttgart den im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung erlassenen Plan „Mühl 89“ bekannt gemacht. Danach sind auf dem streitbefangenen Grundstück Einzelhandelsbetriebe nicht zulässig.

Die Klägerin hält den Bebauungsplan Mühl 89 für unwirksam und verlangt, ihr einen Bauvorbescheid nach Maßgabe von § 34 BauGB zu erteilen. Hilfsweise begehrt sie die Feststellung, dass sie bis zum Inkrafttreten dieses Plans einen Anspruch auf den Vorbescheid hatte.

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