Das Bundesministerium der Justiz hat heute ein Eckpunktepapier zur Modernisierung des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) an die Länder versendet und veröffentlicht.

Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann erklärt dazu:

„Der Rechtsstaat dient den Menschen. Sie müssen sich darauf verlassen können, dass Recht und Gesetz jederzeit für jedermann gelten. Das bedeutet auch, dass Personen, denen von staatlicher Seite Unrecht widerfahren ist, angemessen entschädigt werden. Dass jemand letztlich zu Unrecht Zeit in Untersuchungshaft oder Strafhaft verbringen mussten – etwa, weil er am Ende des Prozesses freigesprochen wird oder später ein Wiederaufnahmeverfahren erfolgreich ist – können wir nicht ungeschehen machen. Aber wir können dafür sorgen, dass die Unterstützung und Entschädigung dieser Menschen verbessert wird. Das Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen ist schon lange reformbedürftig – diese Bundesregierung geht seine Modernisierung nun endlich an.“

Das StrEG regelt die Entschädigung für Urteilsfolgen (§ 1 StrEG) und für den Vollzug von Untersuchungshaft und anderen Strafverfolgungsmaßnahmen (§ 2 StrEG). Das betrifft Fälle, in denen eine rechtskräftig verhängte Strafe nachträglich (vor allem im Wiederaufnahmeverfahren) fortfällt oder gemildert wird, die betroffene Person freigesprochen, das Verfahren gegen sie eingestellt wird oder das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnt. Gegenstand der Entschädigung ist zum einen der durch die Strafverfolgungsmaßnahme verursachte Vermögensschaden. Zum anderen wird für den wegen   einer Freiheitsentziehung aufgrund strafgerichtlicher Entscheidung erlittenen immateriellen Schaden eine pauschale Entschädigung geleistet (§ 7 StrEG).

Das StrEG wurde 1971 erlassen und seither nicht grundlegend reformiert. Es besteht nunmehr grundlegender Reformbedarf, insbesondere mit Blick auf die Situation derjenigen, denen nach dem StrEG eine Entschädigung aufgrund erlittener Untersuchungs- oder Strafhaft zusteht. Aus diesem Grund hat das Bundesministerium der Justiz ein Eckpunktepapier mit Vorschlägen für eine Reformierung des StrEG erarbeitet. Das Papier konzentriert sich insbesondere auf die Situation von Personen, denen eine Entschädigung aufgrund erlittener Straf- oder Untersuchungshaft zusteht, und umfasst dabei folgende Grundanliegen:

  • Verfahrensvereinfachungen
    Im Eckpunktepapier werden praktikable Verfahrensvereinfachungen vorgeschlagen, etwa durch die Erweiterung der Fälle, in denen Entscheidungen ohne Antrag von Amts wegen zu treffen sind (Punkte 1 und 2), durch erweiterte Belehrungspflichten (Punkt 3) oder durch Verlängerung von Fristen (Punkt 6).
  • Unterstützungsangebote
    Vorgeschlagen werden zudem die Erweiterung von Unterstützungsangeboten für Betroffene im Bereich des anwaltlichen Beistandes (Punkt 4) und im Bereich der Wiedereingliederung in den Alltag nach Haftentlassung (Punkt 5).
  • Materielle Besserstellung
    Eine insgesamt höhere Entschädigungszahlung für den haftbedingten Schaden sollte durch eine Staffelung der Haftpauschale (Punkt 7) und durch den Ausschluss der Vorteilsausgleichung für Kosten der Unterkunft und Verpflegung (Punkt 8) erreicht werden. Darüber hinaus sollte die pauschale Haftentschädigung einer Aufrechnung und Pfändung entzogen sein (Punkt 9).
  • Rehabilitierung
    Vorgeschlagen wird schließlich ein weitergehender Rehabilitierungsansatz durch einen Anspruch auf öffentliche Bekanntmachung in allen Fällen erfolgreicher Wiederaufnahmen zugunsten der verurteilten Person (Punkt 10).

Das Eckpunktepapier wurde heute an die Länder verschickt, um mit diesen in einen konstruktiven Reformdialog einzutreten und ein anschließendes Gesetzgebungsverfahren vorzubereiten sowie auf unserer Homepage veröffentlicht.

Das Eckpunktepapier zur Modernisierung des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen finden Sie hier.

Quelle: Bundesministerium der Justiz, Pressemitteilung vom 19. September 2022

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