Die Bundesanwaltschaft hat am 30. August 2022 vor dem Staatsschutzsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg Anklage gegen den deutsch-iranischen Staatsangehörigen Alexander J. erhoben.

Der Angeschuldigte ist gewerbsmäßiger Verstöße gegen das Außenwirtschaftsgesetz in neun Fällen hinreichend verdächtig. In acht Fällen soll er Waren entgegen eines Bereitstellungsverbots in den Iran ausgeführt haben (§ 18 Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 7 Nr. 2 AWG i. V. m. Art. 23 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 vom 23. März 2012 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2015/1861 vom 18. Oktober 2015, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union, L 274/1.), wobei er in zwei Fällen davon zugleich gegen den Ausfuhrgenehmigungsvorbehalt verstoßen haben soll (§ 18 Abs. 1 Nr. 2a, Abs. 7 Nr. 2 AWG i. V. m. Art. 3a Abs. 1a der vorgenannten Verordnung). In einem weiteren Fall soll er Waren ungenehmigt in den Iran ausgeführt haben (§ 18 Abs. 1 Nr. 2a, Abs. 7 Nr. 2 AWG i. V. m. Art. 3a Abs. 1a der vorgenannten Verordnung).

Das Auftragsvolumen der vorgeworfenen Taten umfasst einen Wert von über einer Million Euro. In dieser Höhe wurde ein Vermögensarrest erwirkt.

In der nunmehr zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt:

Alexander J. ist Inhaber einer an seiner Wohnanschrift im Kreis Segeberg (Schleswig-Holstein) ansässigen Firma. Er stand in Geschäftsbeziehungen mit einem iranischen Staatsangehörigen, dessen im Iran ansässige Unternehmen in der EU Embargo Verordnung gelistet und mit einem umfassenden Bereitstellungsverbot belegt sind. Die vorgenannten iranischen Unternehmen fungierten als Zwischenhändler für Laborausrüstung, die für das iranische Nuklear- und Raketenprogramm eingesetzt werden sollte.

Vor diesem Hintergrund erhielt der iranische Staatsangehörige im August 2018 den Auftrag zur Beschaffung von Laborausrüstung. Durch Zwischenhändler wurde Alexander J. mit der Beschaffung dieser Gerätschaften beauftragt. Der Auftrag umfasste zunächst 23 Positionen, für die Alexander J. rund 970.000 Euro als Kaufpreis veranschlagte und auf den er bereits im März 2019 eine Abschlagszahlung in Höhe von rund 680.000 Euro erhielt. Da bei der Beschaffung von zwei bestellten Spektrometern Schwierigkeiten auftraten, stellte der Angeschuldigte den Auftrag insoweit zurück und führte zunächst nur die übrigen bestellten Waren zwischen Mai 2019 und Januar 2020 in fünf Einzellieferungen im Wert von insgesamt rund 545.000 Euro in den Iran aus.

Um den Auftrag vollständig erfüllen zu können, bat Alexander J. im Oktober 2019 den Geschäftsführer einer ebenfalls im Kreis Segeberg ansässigen Gesellschaft, die beiden zu einem Kaufpreis in Höhe von 285.000 Euro bestellten Spektrometer zu beschaffen. Dieser kam der Bitte des Angeschuldigten nach, der sodann die beiden Spektrometer-Systeme im Juni 2020 aus der EU ausführte, ohne eine Genehmigung beantragt oder erteilt bekommen zu haben. Die ausgeführten Waren sind von der Liste in Anhang II der Iran Embargo Verordnung (Verordnung (EU) 267/2012 in der Fassung der Verordnung (EU) 2015/1861) erfasst, weshalb der Verkauf und die Ausfuhr entsprechender Güter der vorherigen Genehmigung bedurft hätten.

Im August 2020 nahm Alexander J. einen weiteren Auftrag von dem iranischen Staatsangehörigen zur Lieferung von Laborgeräten zum Preis von 17.000 Euro an.

Die bestellten Waren, die als Hauptkomponenten Drehschiebervakuumpumpen enthalten, sind ebenfalls von der Liste in Anhang II der Iran-Embargo-Verordnung erfasst, weshalb der Verkauf und die Ausfuhr entsprechender Güter der vorherigen Genehmigung bedurft hätten. Der Angeschuldigte führte die Waren im November 2020 in den Iran ohne die erforderliche Genehmigung aus.

Im Oktober 2020 führte Alexander J. ein für seinen iranischen Geschäftspartner zu einem Kaufpreis von 1.300 Euro bestelltes nicht gelistetes Thermometer in den Iran aus.

Zudem hatte Alexander J. bereits im Mai 2019 durch einen weiteren Auftraggeber aus dem Iran eine Bestellung über zwei gelistete Spektrometer zu einem Kaufpreis von rund 182.000 Euro erhalten. Diese führte der Angeschuldigte wiederum ohne die erforderliche Genehmigung im Januar 2020 aus. Alexander J. wurde am 14. September 2021 festgenommen und befindet sich seitdem in Untersuchungshaft.

Quelle: Generalbundesanwalt, Pressemitteilung vom 20. September 2022

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