Die Zivilkammer 26 des Landgerichts Berlin hatte mit Urteil vom 14. September 2022 die Klage der Klägerin auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung nach dem Berliner Landesantidiskriminierungsgesetz (LADG) wegen eines Vorfalls im Juni 2021 auf dem Gelände eines Wasserspielplatzes im Berliner Bezirk Treptow‑Köpenick in erster Instanz abgewiesen.

Ausweislich der jetzt vorliegenden schriftlichen Urteilsgründe hat die Zivilkammer 26 des Landgerichts Berlin ihre Entscheidung damit begründet, dass ein Anspruch nach § 8 Abs.2 LADG nicht bestehe. Denn eine rechtswidrige Diskriminierung der Klägerin im Sinne von §§ 2, 4 LADG lasse sich – so die Zivilkammer 26 des Landgerichts Berlin – weder im Hinblick auf die Mitarbeiter des bei der Plansche tätigen Sicherheitsdienstes noch in Bezug auf das Verhalten der Polizeibeamten feststellen. Maßgebend sei, dass die Klägerin entgegen ihrer Ansicht auf der Grundlage des Vorbringens der Parteien schon nicht objektiv unrechtmäßig wegen ihres Geschlechts diskriminiert worden sei, die Anordnungen des Sicherheitsdienstes und der Polizei gegenüber der Klägerin vielmehr auch unter Berücksichtigung der §§ 2, 4 LADG rechtmäßig, jedenfalls gemäß § 5 LADG gerechtfertigt gewesen seien.

Sei deshalb – so die Zivilkammer 26 des Landgerichts Berlin – das Vorgehen der Beschäftigten des Sicherheitsdienstes und der Hilfe bei der Durchsetzung der rechtmäßigen Anordnung des Sicherheitsdienstes leistenden Polizei damit an sich rechtmäßig gewesen, sei auch eine etwa diskriminierende Behandlung der Klägerin im Sinne des LADG im Übrigen nicht dargetan.

Damit komme es nicht mehr darauf an, dass der geltend gemachte Entschädigungsanspruch auch bei Zugrundlegen des Vorbringens und der rechtlichen Würdigung der Klägerin außerordentlich weit überhöht gewesen wäre.

Entgegen der Ansicht der Klägerin sei die Klage von Amts wegen unter allen rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen. Nach alledem seien – so die Zivilkammer 26 des Landgerichts Berlin – jedoch weder eine Amtspflichtverletzung der beteiligten Beschäftigen des Beklagten (§ 839 BGB, Art.34 GG) noch die Voraussetzungen für Ansprüche nach den Regelungen des Berliner Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes (ASOG Bln) gegeben. Andere mögliche rechtliche Grundlagen, die das Begehren der Klägerin rechtfertigen könnten, seien nicht ersichtlich.

Dieses erstinstanzliche Urteil der Zivilkammer 26 des Landgerichts Berlin vom 14. September 2022 ist noch nicht rechtskräftig; es kann dagegen Berufung beim Kammergericht innerhalb von einem Monat nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe eingelegt werden.

Landgericht Berlin, Urteil vom 14. September 2022, Aktenzeichen: 26 O 80/22.

Quelle: Landgericht Berlin, Pressemitteilung vom 21. September 2022

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