10:00 Uhr: BVerwG – Mündliche Verhandlung „Statistische Berichtspflichten von berufsständischen Versorgungswerken“ – 8 C 14.21 u.a.

Die Klägerinnen sind Berufsständische Versorgungswerke für Ärzte, Architekten, Apotheker, Rechtsanwälte, Steuerberater und Ingenieure. Im Jahr 2018 teilte die beklagte Bundesbank den Klägerinnen mit, sie seien ihr gegenüber gemäß der Verordnung (EU) 2018/231 der Europäischen Zentralbank vom 26. Januar 2018 über die statistischen Berichtspflichten der Altersvorsorgeeinrichtungen berichtspflichtig zur Statistik über Altersvorsorgeeinrichtungen. Das Verwaltungsgericht hat die gegen die Feststellung ihrer Berichtspflicht gerichteten Klagen der Klägerinnen abgewiesen. Dagegen richtet sich die von den Klägerinnen erhobene Sprungrevision.

11:30 Uhr: BVerwG – Mündliche Verhandlung „Zinsbescheid gegen amtsangehörige Gemeinde“ – 8 C 12.21

Die Klägerin, eine amtsangehörige Gemeinde, wendet sich gegen einen Zinsbescheid infolge der überhöhten Gewährung einer Zuwendung. Für sie wurde im Verwaltungsverfahren ein Rechtsanwalt tätig, ohne eine schriftliche Vollmacht vorzulegen. Nach dessen Akteneinsicht und zweimaliger Bitte um Verlängerung der Anhörungsfrist teilte der Beklagte dem Bevollmächtigten mit, die Frist werde nicht erneut verlängert. Ein Zinsbescheid werde am selben Tage ergehen. Den Bescheid versandte der Beklagte mit einfacher Post an die Klägerin über das für sie zuständige Amt. Dem Bevollmächtigten übermittelte sie den Bescheid erst über einen Monat später, nachdem sich dieser nach dem angekündigten Bescheid erkundigt hatte.

Die Klägerin macht geltend, der Bescheid sei ihr zuvor nicht zugegangen. Auf ihre mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in die Klagefrist verbundene Klage hat das Verwaltungsgericht durch Zwischenurteil die Zulässigkeit der Klage festgestellt. Das Oberverwaltungsgericht hat das Urteil geändert und die Klage als unzulässig abgewiesen. Der Bescheid sei als drei Tage nach seiner Absendung an die Klägerin bekannt gegeben anzusehen. Die Bekanntgabe gegenüber der Klägerin sei ermessensfehlerfrei gewesen. Dass die Klägerin den Zugang des Bescheides bestreite, begründe angesichts der im Berufungsverfahren ermittelten Besonderheit, dass damals beim Amt ein mittlerweile nicht mehr auffindbares Postbuch geführt worden sei, keine Zweifel am Zugang. Die Klägerin hätte das Postbuch aufbewahren müssen und trage deshalb die Verantwortung dafür, dass nicht mehr aufgeklärt werden könne, ob der Bescheid zugegangen sei. Ihr sei keine Wiedereinsetzung in die Klagefrist zu gewähren.

Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision.

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