09:30 Uhr: Bundessozialgericht – Mündliche Verhandlungen in 4 Revisionen „Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende und des Arbeitsförderungsrechts“

10:00 Uhr: BVerwG – Mündliche Verhandlung „Umschreibung einer serbischen Fahrerlaubnis“ – 3 C 10.21

Der Kläger begehrt die Umschreibung einer serbischen Fahrerlaubnis der Klassen C, CE, C1 und C1E in eine entsprechende deutsche Fahrerlaubnis.

Der Kläger ist seit Oktober 2006 durchgehend mit dem Erstwohnsitz in München gemeldet. Im September 2017 beantragte er bei der Beklagten, seinen am 10. August 2011 in Serbien ausgestellten Führerschein für die Klassen C, C1, CE und C1E in einen deutschen Führerschein für die entsprechenden Klassen umzuschreiben; im serbischen Führerschein ist für die dort ausgewiesenen Fahrzeugklassen C und C 1 als Erteilungsdatum der 29. März 2003 und für die Fahrzeugklassen CE und C1E als Erteilungsdatum der 2. April 2004 eingetragen.

Seine im März 2018 erhobene Untätigkeitsklage hat das Verwaltungsgericht München abgewiesen; die vom Kläger dagegen eingelegte Berufung hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die begehrte Umschreibung. Die Geltungsdauer der ihm von Behörden des Staatenbundes Serbien und Montenegro in den Jahren 2003 und 2004 erstmals erteilten Fahrerlaubnisse sei mit der Ausstellung des neuen Kartenführerscheins in Serbien am 10. August 2011 verlängert worden. Die Umschreibung nach § 31 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) oder hilfsweise nach § 31 Abs. 2 FeV unter Befreiung von bestimmten Erteilungsanforderungen scheitere daran, dass der Kläger nicht mehr Inhaber einer noch gültigen ausländischen Fahrerlaubnis sei, die ihn zum Führen von Kraftfahrzeugen der genannten Klassen im Inland berechtige oder berechtigt habe. Mit der Ausstellung des serbischen Führscheins am 10. August 2011 sei die Geltungsdauer der ursprünglich erteilten Fahrerlaubnisse verlängert worden. Diese Verlängerung hätte nur dann Inlandsgültigkeit auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, wenn der Kläger zum Zeitpunkt der Verlängerung seinen ordentlichen Wohnsitz in Serbien und nicht in Deutschland gehabt hätte (vgl. § 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FeV). Der Kläger habe in der mündlichen Verhandlung aber nochmals ausdrücklich bestätigt, dass er seit 2006 ununterbrochen in Deutschland lebe. Aus einer im Inland von vornherein nicht anzuerkennenden ausländischen Fahrerlaubnis könne sich kein Anspruch auf Umschreibung in eine entsprechende deutsche Fahrerlaubnis ergeben.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die vom Berufungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Revision des Klägers.

11:30 Uhr: BVerwG – Mündliche Verhandlung „Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer tierschutzrechtlichen Anordnung“ – 3 C 6.21 u.a.

Die Klägerin und der Kläger wenden sich gegen ordnungsbehördliche Anordnungen wegen eines Verstoßes gegen das Tierschutzrecht. Sie sind Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die Geflügelmast betreibt.

Bei amtstierärztlichen Kontrollen ihres Mastbetriebs wurden Mängel der Qualität der Einstreu festgestellt. Der Beklagte untersagte daraufhin mit auf § 16a Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) und § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV) gestützten Anordnungen vom 19. August 2015 das Halten von Hühnern ohne ständigen Zugang zu Einstreu, die ständig trocken und locker, sowie zum Picken, Scharren und Staubbaden geeignet ist. Die Einstreu müsse jederzeit in dem Umfang vorhanden sein, dass alle gehaltenen Hühner gleichzeitig Zugang hierzu hätten. Er drohte für den Fall von Zuwiderhandlungen ein Zwangsgeld an und ordnete die sofortige Vollziehung an. Bei einer Nachkontrolle am 19. Januar 2016 stellte der Amtstierarzt keine offensichtlichen Mängel der Einstreuqualität fest. Aus seiner Sicht waren keine weiteren Kontrollen bzw. verwaltungsrechtliche Konsequenzen notwendig.

Das Verwaltungsgericht hat den Anfechtungsklagen stattgegeben. Es hat die Anordnungen als Dauerverwaltungsakte angesehen, deren Voraussetzungen zwar im Zeitpunkt ihres Erlasses vorgelegen hätten. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit sei aber die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 29. Januar 2018. Jedenfalls ab diesem Zeitpunkt sei die Aufrechterhaltung der Verfügungen nicht mehr gerechtfertigt gewesen, da es in einem Zeitraum von über zwei Jahren nicht mehr zu Beanstandungen im Mastbetrieb der Kläger gekommen sei.

Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts geändert und die Klagen abgewiesen. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Anordnungen als Dauerverwaltungsakte sei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihres Erlasses, da die Behörde eine Gefahrenprognose zu treffen habe und ihr ein Auswahlermessen zustehe. Dass bei Anordnungen nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG auf diesen Zeitpunkt abzustellen sei, ergebe sich auch aus dem Zweck des Tierschutzgesetzes sowie dem Gesichtspunkt der Effektivität der Gefahrenabwehr. Stellte man auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ab, könne sich der Adressat einer tierschutzrechtlichen Anordnung durch vorübergehende Anpassung der Tierhaltung einer – ggf. zwangsweisen – Durchsetzung der Anordnung entziehen. Im Zeitpunkt ihres Erlasses seien die tierschutzrechtlichen Anordnungen rechtmäßig gewesen.

Hiergegen richten sich die vom Bundesverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssachen zugelassenen Revisionen der Klägerin und des Klägers.

17:00 Uhr: Deutscher Bundestag „Öffentliche Sitzung der Kommission zur Reform des Wahlrechts und zur Modernisierung der Parlamentsarbeit“

Die Kommission zur Reform des Wahlrechts und zur Modernisierung der Parlamentsarbeit hält eine öffentliche Sitzung ab, in der sie sich mit der Begrenzung von Amts- und Mandatszeiten, einer etwaigen Verlängerung der Dauer der Legislaturperiode sowie der Absenkung des aktiven Wahlalters auf 16 Jahre befasst.

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