Ein Dortmunder Bürger, der sich im Eilverfahren gegen die offene Videoüber­wachung in der Dortmunder Nordstadt gewandt hatte, ist auch in zweiter Instanz er­folglos geblieben. Das Oberverwaltungsgericht hat heute seine Beschwerde gegen eine entsprechende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen zurückge­wiesen.

Ein ca. 270 m langer Abschnitt der Münsterstraße in der Dortmunder Nordstadt wird von der Polizei mit insgesamt 18 festinstallierten Videokameras überwacht, um der dortigen Straßenkriminalität zu begegnen. Der Antragsteller, ein Dortmunder Bürger, sah sich hierdurch in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt und beantragte beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, der Polizei die Videoüber­wachungsmaßnahmen durch einstweilige Anordnung zu untersagen. Das Verwal­tungsgericht hat den Antrag mit Verweis auf die Kriminalitätsbelastung abgelehnt. Gegen diese Entscheidung hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt. Mit dem Be­schluss hat der Senat die Beschwerde nun zurückgewiesen.

Zur Begründung hat der 5. Senat des Oberverwaltungsgerichts ausgeführt: Die Videoüberwachung stellt zwar einen erheblichen Eingriff in das Recht auf informatio­nelle Selbstbestimmung aller Personen dar, die die überwachten Bereiche passieren oder sich dort aufhalten. Die Maßnahmen sind aber voraussichtlich vom nordrhein-westfälischen Polizeigesetz gedeckt. Das Gesetz erlaubt die Videoüberwachung ein­zelner öffentlicher Orte, an denen wiederholt Straftaten begangen wurden und deren Beschaffenheit die Begehung von Straftaten begünstigt, solange Tatsachen die An­nahme rechtfertigen, dass an diesem Ort weitere Straftaten begangen werden. Nach den von der Polizei vorgelegten Kriminalitätsstatistiken ist die Belastung mit typi­schen Delikten der Straßenkriminalität (Diebstahl, Raub, Körperverletzung, Dro­gendelikte, aber auch sexuelle Nötigung etc.) seit Jahren auf diesem Abschnitt der Münsterstraße um mehr als das Hundertfache höher als im übrigen Gebiet der Stadt Dortmund. Die videoüberwachten Bereiche sind weiterhin aufgrund ihrer örtlichen Gegebenheiten anfällig für Delikte der Straßenkriminalität. Soweit die Polizei bisher im Schnitt etwas mehr als 15 Minuten von der per Video entdeckten Tat bis zum Ein­treffen benötigt hat, erweist sich dies vor dem gesetzlichen Erfordernis des unverzüg­lichen Eingreifens möglicherweise als zu lang. Der Polizeipräsident hat aber auf diese von der Polizei selbst getroffene Feststellung Maßnahmen verfügt, die erwar­ten lassen, dass Einsatzkräfte zukünftig schneller vor Ort sein werden. Dies genügt jedenfalls im Eilverfahren den hieran zu stellenden Anforderungen.

Die Frage, ob die Polizei Dortmund mit den Videokameras auch einen in der Münsterstraße ansässigen Treff der linken Szene erfassen darf, musste das Gericht nicht mehr entscheiden, nachdem das Lokal zwischenzeitlich an einen anderen Ort in der Nordstadt umgezogen ist.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Aktenzeichen: 5 B 303/21 (I. Instanz: VG Gelsenkirchen 17 L 1531/20)

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 23. September 2022

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