Ein polnischer Staatsbürger steht seit drei Jahren in Polen vor Gericht. Ihm werden zahlreiche Straftaten, u. a. auch ein Einbruch in ein Juweliergeschäft im Département Ardennes/Frankreich im Jahr 2013 vorgeworfen. Das polnische Gericht sah, da der Verdächtige die Tat gestanden habe, keinen Anlass, Untersuchungshaft anzuordnen.

Auch in Frankreich wurde wegen derselben Tat ermittelt. Nachdem der Verdächtige sich dem dortigen Verfahren nicht stellte, erließ die zuständige Untersuchungsrichterin auf Antrag des Staatsanwalts des Bezirksgerichts Paris im Jahr 2019 einen europäischen Haftbefehl. Das polnische Gericht lehnte gegenüber den französischen Behörden eine Auslieferung des Verdächtigen unter Hinweis auf das eigene Strafverfahren ab. Nachdem der Verdächtige im Juli 2022 im Landkreis Peine auf Grundlage des europäischen Haftbefehls festgenommen worden war, beantragten die französischen Behörden seine Auslieferung.

Der Verdächtige wehrte sich gegen die Auslieferung. Diese würde die Entscheidung des polnischen Gerichts, eine Auslieferung abzulehnen, unterlaufen und das in Polen geführte Verfahren gefährden.

Dies hat der zuständige 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig abweichend beurteilt. Er hat mit Beschluss vom 16. September 2022 (1 AR (Ausl.) 17/22) entschieden, dass die Auslieferung zulässig ist. Das in Polen geführte Strafverfahren und die darauf gegründete Entscheidung, den Verdächtigen nicht auszuliefern, stehe der Entscheidung nicht entgegen.

Die Bewilligung der Auslieferung könne zwar abgelehnt werden, wenn gegen den Verfolgten wegen derselben Tat, die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegt, im Geltungsbereich dieses Gesetzes ein strafrechtliches Verfahren geführt wird. Gemeint sei damit aber ausschließlich ein im Inland geführtes Verfahren. In Deutschland werde aber kein solches Verfahren geführt. Auch liege kein Verstoß gegen das Verbot der Doppelbestrafung vor, da bislang keine Urteile ergangen seien. Es liege auch weiterhin eine Fluchtgefahr vor, da zu erwarten sei, dass der Verdächtige sich dem Verfahren in Frankreich nicht stellen werde. Diese Annahme sei insbesondere im Hinblick auf die Schwere der ihm zur Last gelegten Tat gerechtfertigt, für die nach französischem Recht eine Freiheitsstrafe bis zu 7 Jahren droht.

Quelle: Oberlandesgericht Braunschweig, Pressemitteilung vom 27. September 2022

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