Der 7. Senat des Bundessozialgerichts berichtet über seine Sitzung vom 27. September 2022 in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende.


1) 11.00 Uhr – B 7/14 AS 59/21 R – W.K. ./. Jobcenter Landkreis Bautzen


Vorinstanzen:
Sozialgericht Dresden – S 21 AS 3685/14, 27.01.2017
Sächsisches Landessozialgericht – L 7 AS 254/17, 01.03.2021


Der Beklagte war mit seiner Revision erfolgreich. Der Senat hat die Entscheidung des LSG aufgehoben und die Berufung gegen das Urteil des SG zurückgewiesen.


Der Kläger hat als Erbe der verstorbenen Leistungsberechtigten keinen Anspruch auf höheren Regelbedarf als vom Beklagten für die Monate Juli bis Oktober 2013 schlussendlich bewilligt. Der Anspruch der Verstorbenen auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ist mit ihrem Tod erloschen. Er ist höchstpersönlicher Natur. Dies findet seinen Ausdruck in § 42 Abs 4 Satz 1 SGB II, der das Verbot der Übertragung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts festschreibt. Ob dies auch im Falle der Sonderrechtsnachfolge in der Konstellation einer Bedarfsgemeinschaft gilt, brauchte der Senat nicht zu entscheiden, denn Anhaltspunkte für deren Vorliegen sind hier nicht gegeben.


Der Beklagte verlangt zu Recht der Leistungsberechtigten erbrachte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts von jeweils 40,40 Euro für die Monate Mai und Juni 2013 vom Kläger zurück. Zwar ist auch insoweit ein möglicher Anspruch auf höhere Leistungen mit dem Tod der Leistungsberechtigen erloschen. Ihr Tod hat aber ihre Schuld gegenüber dem Beklagten in der benannten Höhe nicht entfallen lassen. Vielmehr haftet der Kläger als ihr Erbe (§ 1922 BGB) hierfür.


Rechtsgrundlage für die Forderung des Beklagten ist § 40 Abs 1 Satz 1, Abs 2 Nr 3 SGB II iVm § 48 Abs 1 Satz 1 und 2 Nr 3 SGB X und § 330 Abs 3 Satz 1 SGB III. Die dort vorausgesetzte Änderung in den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen gegenüber denen, die dem Bewilligungsbescheid vom 20.3.2013 zugrunde lagen, ist mit der Aufnahme der Tätigkeit der Leistungsberechtigten für das Kirchspiel zum 1.5.2013 eingetreten. Die Erzielung von Einkommen aus dieser Tätigkeit hat zur Minderung des Regelbedarfs geführt.


Seit diesem Zeitpunkt trafen bei der Berechnung des Alg II grundsätzlich zu berücksichtigende Einkommen aus zwei Verletztenrenten und aus der benannten Tätigkeit zusammen. Vor deren Anrechnung waren von dem Einkommen die Beträge des § 11b SGB II abzusetzen. Soweit die Beteiligten übereinstimmend davon ausgehen, bei der Tätigkeit handele es sich um eine “ehrenamtliche“, mit steuerprivilegierten Einnahmen iS des § 11b Abs 2 Satz 3 SGB II, wäre vorliegend monatlich der pauschale Betrag von 200 Euro hiervon abzusetzen. Von den Einkommen aus Sozialversicherungsleistungen sind ua die Beiträge zu öffentlichen und privaten Versicherungen iS des § 11b Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB II, insbesondere zur Kfz-Haftpflichtversicherung und die Versicherungspauschale nach dieser Vorschrift iVm § 6 Abs 1 Nr 1 Alg-II-V absetzfähig. Der Beklagte hatte auch bis zur Aufnahme der Tätigkeit durch die Leistungsberechtigte von den Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung die zuletzt benannten Beträge in Abzug gebracht. Mit dem Hinzutreten des weiteren Einkommens gingen diese Beiträge in der Pauschale von 200 Euro auf. Weitere die Pauschale übersteigende Absetzungen von den Renten verblieben nicht. Wäre das Einkommen aus der Tätigkeit für das Kirchspiel als Erwerbseinkommen oder als sonstiges Einkommen zu bewerten, änderte dies am Ergebnis nichts. Es würde sich dann zwar zu Lasten der Leistungsberechtigten das zu berücksichtigende Einkommen erhöhen und damit der Regelbedarf sinken. Der Streitgegenstand ist jedoch auf die Erstattung von 40,40 Euro je Monat begrenzt.

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