08:20 Uhr: Arbeitsgericht Köln – Verkündungstermins in Sachen Lapaczinski ./. 1. FC Köln GmbH & Co. KGaA

In dem beim Arbeitsgericht Köln unter dem Aktenzeichen 1 Ca 2003/22 geführten Verfahren fand am heutigen Tag ein Kammertermin statt. Der bei der Beklagten als Teambetreuer/Teammanager tätige Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen eine ordentliche, fristgerechte Kündigung aus März 2022. Außerdem beansprucht er die Entfernung zweier Abmahnungen aus Juli 2022 aus seiner Personalakte. Die Beklagte stützt die Kündigung auf verhaltensbedingte Gründe und macht hilfsweise die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung geltend. Auf Anregung der Kammer wurde die Sitzung für Vergleichsgespräche unterbrochen. Die Parteien baten sodann um die Anberaumung eines Verkündungstermins, um die Vergleichsgespräche zum Abschluss bringen zu können.

10:00 Uhr: Deutscher Bundestag – Öffentliche Anhörung des Parlamentarischen Kontrollgremiums

Am Montag, 17. Oktober 2022 führt das Parlamentarische Kontrollgremium die jährliche öffentliche Anhörung der Präsidenten der Nachrichtendienste des Bundes durch.

13:00 Uhr: Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt – Urteilsverkündung „Zweckbindung nach Personenzusammenschlussauflösungsgesetz“

Die Beschwerdeführerin hält die Zweckbindungsklausel des angegriffenen Gesetzes für verfassungswidrig. Die Übertragung der ursprünglich im Eigentum so-genannter Personenzusammenschlüsse stehenden Grundstücke (Separationsgrundstücke) auf die Gemeinden habe zu einem Verwaltungsaufwand geführt, der wegen der mit der Übertragung verbundenen Zweckbindung deren Recht auf kommunale Selbstverwaltung verletze. Die Regelung sieht nämlich vor, dass Einnahmen, die die Gemeinden aus den Separationsgrundstücken erwirtschaften, auch wieder für diese Grund-stücke verwenden müssen.

14:30 Uhr: Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt – Mündliche Verhandlung im Organstreitverfahren „Parlamentarisches Fragerecht, Einstufung der Antwort als Verschlusssache“

Organstreitverfahren, das eine Abgeordnete des Landtags unter Berufung auf ihr parlamentarisches Fragerecht angestrengt hat.
Sie vertritt die Auffassung, die Landesregierung habe ihre Kleine Anfrage („Verfahren gegen den Chef des Landeskriminalamtes“, LT-Drs. KA 8/162 vom 17. September 2021) nicht hinreichend beantwortet, weil sie Teile der Antwort als Verschlusssache eingestuft und somit nicht öffentlich erteilt hat. Die sich aus der Landesverfassung ergebende Auskunftspflicht der Regierung um-fasse allerdings auch die Öffentlichkeit der Auskunftserteilung. Durch die Behandlung einzelner Antwortteile als Verschlusssache werde sie in ihren Rechten aus Art. 53 Abs. 1 und 2 der Landesverfassung verletzt.
Die Landesregierung beruft sich ihrerseits auf Art. 53 Abs. 4 der Landesverfassung, der die Auskunftspflicht unter anderem dann begrenze, wenn und soweit durch das Bekanntwerden von Tatsachen schutzwürdige Belange Dritter verletzt werden könnten. Sie vertritt die Auffassung, dass im konkreten Fall das Recht des Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung einer öffentlichen Auskunftserteilung entgegensteht.

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