Mit Klage und Eilverfahren wendet sich die Partei „Alternative für Deutschland“, Landesverband Hessen, gegen eine Behandlung als „Verdachtsfall“ durch das Landesamt für Verfassungsschutz. Gleichzeitig wendet sie sich mit weiteren Klagen und Eilverfahren gegen die Berichterstattung hierüber durch den Hessischen Ministerpräsidenten und das Hessische Ministerium des Inneren und für Sport.


Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden hat mit Beschluss vom gestrigen Tag eine sog. Hängeverfügung in dem Eilverfahren gegen das Landesamt für Verfassungsschutz erlassen.


Danach hat es das Landesamt für Verfassungsschutz vorerst zu unterlassen, den hessischen Landesverband der Partei AfD als Verdachtsfall zu beobachten oder zu behandeln. Eine Einstufung als Verdachtsfall ermöglicht eine Informationserhebung mit nachrichtendienstlichen Mitteln (vgl. § 5 HVSG). Diese Hängeverfügung gilt vorerst bis zu einer vorläufigen Entscheidung im Eilverfahren.


Eine solche Zwischenregelung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn ohne sie bereits vor der gerichtlichen Eilentscheidung in unumkehrbarer Weise vollendete Tatsachen zu Lasten des Rechtsschutzsuchenden geschaffen würden. Sie soll den Status quo sichern.


Aufgrund der Eilbedürftigkeit wurde die Hängeverfügung nicht auf der Grundlage der Erfolgsaussichten eines späteren Eil- oder Klageverfahrens getroffen, sondern allein mittels einer sog. Folgenabwägung. Das heißt, in diese Abwägung sind einerseits die Folgen einzustellen, die einträten, wenn die Zwischenregelung nicht ergehen würde und der Eilantrag später Erfolg hätte, die begehrte einstweilige Verfügung also erlassen würde, und andererseits diejenigen Nachteile, die entstünden, wenn eine Zwischenregelung verfügt, der Eilantrag aber abgelehnt würde.


Gegen den Beschluss (6 L 1166/22.WI) kann Beschwerde eingelegt werden, über die der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel zu entscheiden hat.

Quelle: Verwaltungsgericht Wiesbaden, Pressemitteilung vom 20. Oktober 2022

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