Der 10. Senat des Bundessozialgerichts berichtet über seine Sitzung vom 27. Oktober 2022 aus dem Bereich des Elterngeldrechts.


1) 14.15 Uhr – B 10 EG 4/20 R – S.M. ./. Landeskreditbank Baden-Württemberg – Förderbank


Vorinstanzen:
Sozialgericht Karlsruhe – S 9 EG 2358/19, 15.11.2019
Landessozialgericht Baden-Württemberg – L 11 EG 4175/19, 18.08.2020


Die Revision der Beklagten war im Wesentlichen erfolglos. Der Klägerin steht Elterngeld in der vom LSG vorläufig zugesprochenen Höhe zu.
Das Elterngeld war nur für diejenigen Bezugsmonate, in denen die Klägerin positive Einkünfte als Syndikusrechtsanwältin hatte, ausgehend von der Differenz zwischen vor- und nachgeburtlichem Einkommen nach § 2 Abs 3 BEEG zu berechnen. Für die Bezugsmonate mit lediglich negativen Einkünften aus ihrer Tätigkeit als Rechtsanwältin bleibt es dagegen nach § 2 Abs 1 BEEG als Bemessungsgrundlage allein beim vorgeburtlichen Einkommen. Diese Monate fließen auch nicht in die Berechnung des Durchschnittseinkommens nach der Geburt ein. Denn nach Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck von § 2 BEEG ist das Einkommen des Elterngeldberechtigten aus Erwerbstätigkeit im Bezugszeitraum zunächst monatsweise getrennt nach Einkunftsarten zu ermitteln, dann sind die positiven Beträge der verschiedenen Einkunftsarten zu summieren. Schließlich ist ein Einkommensdurchschnitt allein aus den Monaten zu bilden, aus denen Einkommen in die Summe eingeflossen ist. Diese Berechnung in drei Schritten verwirklicht am besten den Gesetzeszweck, den Einkommensausgleich durch das Elterngeld am individuellen Einkommen des Elterngeldberechtigten zu orientieren.
Bei der noch ausstehenden endgültigen Elterngeld-Bewilligung wird die Beklagte auf der Grundlage des strengen Zuflussprinzips auch zu berücksichtigen haben, ob die angekündigte Zahlung der Arbeitgeberin für Urlaubs- und Gleitzeitabbau im Bezugszeitraum als laufender Arbeitslohn oder als – für das Elterngeld unbeachtlicher – sonstiger Bezug zugeflossen ist.

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