Mit dem Zweiten Gesetz zur effektiveren Durchsetzung von Sanktionen, über das heute im Bundestag beraten wird, will die Bundesregierung die Bekämpfung von Geldwäsche in Deutschland voranbringen. Der Deutsche Anwaltverein (DAV) begrüßt in einer Stellungnahme zwar das grundsätzliche Vorhaben, sieht aber Probleme bei den Rechtsfolgen. Rechtsverstöße sollen zwar zu Recht sanktioniert werden, der Rechtsverkehr wird dabei aber unzureichend geschützt.

„Den Immobilienkauf mit Bargeld zu verbieten, ist richtig“, so Rechtsanwältin und Notarin Dörte Zimmermann, Berichterstatterin des DAV-Ausschusses Anwaltsnotariat. Dass Bargeldzahlungen jedoch dauerhaft keine Erfüllungswirkung haben sollen, habe enorme Auswirkungen. „Der öffentliche Glaube des Grundbuches wird untergraben, wenn auf die Eintragungen darin kein Verlass mehr sein kann“, so die Anwaltsnotarin. Auch wenn der Käufer wegen des Rechtsverstoßes nicht zu schützen sei, so doch der Rechtsverkehr als solcher. Ohne Erfüllungswirkung des Bargeschäfts würde ein permanentes Risiko der Rückabwicklung geschaffen.

„Die Überwachung des Barzahlungsverbots durch die Notare sollte allein dem öffentlichen Interesse, nicht den Interessen der Parteien geschuldet sein“, erklärt Zimmermann weiter. Das müsse auch im Gesetz festgehalten werden.

Der DAV fordert, die Rechtsfolge der fehlenden Erfüllungswirkung aus dem Gesetzentwurf zu streichen. „Fehlt es an einem Nachweis der Kaufpreiszahlung ohne Bargeld, ist eine Meldepflicht an die FIU das geeignetere Mittel, potenzielle Geldwäsche zu verfolgen“, meint Dörte Zimmermann. In seiner aktuellen Form jedoch könne der DAV den Entwurf nicht gutheißen: „Die Beratungs- und Beurkundungspraxis in Deutschland würde durch solch eine Regelung erheblich in Mitleidenschaft gezogen.“

Quelle. Deutscher Anwaltverein, Pressemitteilung vom 11. November 2022

Cookie Consent mit Real Cookie Banner