Das Landgericht Frankfurt am Main hat den Angeklagten wegen Anstiftung zur gefährlichen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.


Nach den Urteilsfeststellungen beauftragte der Angeklagte zwei Personen damit, auf Rechtsanwalt Dr. J. einen gewalttätigen Anschlag mittels einer Schusswaffe zu organisieren, bei dem dieser so schwer verletzt werden sollte, dass er anschließend einen Krankenhausaufenthalt benötigen würde. Hintergrund dessen war, dass der Angeklagte im Zusammenhang mit dem Verkauf von Geschäftsanteilen wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt wurde und sich erheblichen zivilrechtlichen Forderungen ausgesetzt sah, wobei die treibende Kraft auf Seiten der Anspruchsteller aus Sicht des Angeklagten Rechtsanwalt Dr. J. war. An diesem wollte sich der Angeklagte, nachdem Drohanrufe und Einschüchterungsversuche scheiterten, rächen.


Der Anschlag wurde wie vereinbart ausgeführt. Ab 7. Februar 2010 hielten sich die vom Angeklagten beauftragten Personen oder zwei von ihnen beauftragte Komplizen in der Nähe der Wohnanschrift von Rechtsanwalt Dr. J. auf. Dort wurde diesem am 8. Februar 2010, als er gerade in sein Auto einsteigen wollte, von einem unbekannten Täter unvermittelt aus ca. 10 cm Entfernung kontrolliert mit einer Pistole in das linke Bein geschossen, um diesen zu verletzen. Der Geschädigte erlitt eine potentiell lebensgefährliche Durchschussverletzung, wurde in einem Krankenhaus operativ behandelt und musste sich dort mehrere Tage lang stationär aufhalten.


Mit Urteil vom 17. August 2022 hat der zuständige 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs die mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründete Revision des Angeklagten verworfen. Die durch die Rechtsmittel veranlasste Überprüfung des Urteils hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Das Urteil ist damit rechtskräftig.


Vorinstanz:
Landgericht Frankfurt am Main – Urteil vom 9. Juli 2020 – 5/22 Ks 3390 Js 203753/19

Urteil vom 23. November 2022 – 2 StR 142/21

Quelle: Bundesgerichtshof, Pressemitteilung vom 23. November 2022

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