Der Meniskusriss eines Profifußballspielers ist rechtskräftig als Berufskrankheit der Nr. 2102 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) anerkannt worden.

Einen Tag vor der auf den 23. November 2022 angesetzten mündlichen Verhandlung des Sächsischen Landessozialgerichts (Az.: L 6 U 52/17) hat die beklagte Berufsgenossenschaft auf richterlichen Hinweis die Berufung zurückgenommen. Damit ist die erstinstanzliche Entscheidung des Sozialgerichts Dresden (S 5 U 233/16) rechtskräftig.

Bei dem Kläger ist im November 2006 ein Korbhenkelriss des Innenmeniskus am linken Kniegelenk nachgewiesen worden. Dieser ist wesentlich durch die von Juli 2003 bis November 2006, das heißt mehrjährig, ausgeübte Tätigkeit als Profifußballer verursacht. Nach den übereinstimmenden Feststellungen dreier Sachverständiger hat seine Tätigkeit als Profifußballer die Kniegelenke überdurchschnittlich belastet. Diese Auffassung steht in Übereinstimmung mit der wissenschaftlichen Literatur, nach der der Fußballsport einer der größten Risikofaktoren für Meniskusverletzungen darstellt.

Eine Tätigkeit auf grob unebener Unterlage ist ebenso wenig Voraussetzung für die Berufskrankheit wie eine kniegelenksbelastende Tätigkeit von mindestens 3.200 Stunden.

Quelle: Landessozialgericht Sachsen, Pressemitteilung vom 23. November 2022

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