09:00 Uhr: Bundesarbeitsgericht – Mündliche Verhandlung „Ordentliche Probezeitkündigung – Sonderkündigungsschutz nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 MuSchG“ – 2 AZR 11/22

09:30 Uhr: VG Hannover – Mündliche Verhandlung „Impfschaden als Dienstunfall – War die COVID-19-Schutzimpfung einer Förderschullehrerin eine dienstliche Veranstaltung?“

Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts verhandelt am Donnerstag, den 24.11.2022, die auf die Feststellung eines Dienstunfalls gerichtete Klage einer 62-jährigen Förderschullehrerin. Die Klägerin ist Ende März 2021 im Gebäude ihrer Stammschule von einem mobilen Impfteam des Impfzentrums Hannover mit dem Impfstoff von AstraZeneca gegen das Coronavirus geimpft worden. Etwa eine Woche später erlitt sie schwerste körperliche Schäden, deren Folgen weiterhin andauern.
Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass der Vorgang als Dienstunfall anzuerkennen sei, da die Impfung eine von ihrem Dienstherren – dem Land Niedersachsen – angebotene und zu verantwortende dienstliche Veranstaltung gewesen sei. Das beklagte regionale Landesamt für Schule und Bildung lehnt die Anerkennung als Dienstunfall ab und vertritt im Wesentlichen den Standpunkt, dass die Freiwilligkeit der Teilnahme an der Impfaktion der Einstufung als dienstliche Veranstaltung entgegenstehe. Die Verantwortlichkeit liege zudem bei der Region und der Stadt Hannover als Trägerinnen des Impfzentrums und seines Personals.

10:00 Uhr: Bundesverwaltungsgericht – Mündliche Verhandlung „Höhe der Vergütung von Tagespflegepersonen“ – 5 C 1.21 u. a.

10:30 Uhr: Bundesarbeitsgericht – Mündliche Verhandlung „Außerordentliche, hilfsweise ordentliche verhaltensbedingte Kündigung – Anwendbarkeit des KSchG auf den Flugbetrieb der Beklagten in der Bundesrepublik Deutschland“ – 2 AZR 13/22

11:00 Uhr: Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern – Urteil in dem Organstreitverfahren der AfD-Fraktion gegen die Beschlussfassung des Landtags über das Zweite Nachtragshaushaltsgesetz 2020

Mit dem Zweiten Nachtragshaushaltsgesetz 2020 und dem zugehörigen Haushaltsbegleitgesetz wurde die Nettokreditermächtigung des Landes zur Deckung von Ausgaben zur Bewältigung der Corona-Pandemie von 700 Mio. EUR auf 2,85 Mrd. EUR angehoben und zugleich das Sondervermögen „MV-Schutzfonds“ um diesen Betrag aufgestockt. Die Kreditermächtigung gilt nach dem Gesetz fort, bis die notwendigen Entnahmen aus dem Sondervermögen „MV-Schutzfonds“ zur Finanzierung von Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Pandemie und ihrer Folgen getätigt und bis die Kredite zur Finanzierung der Zuführungen an das Sondervermögen tatsächlich am Kreditmarkt aufgenommen worden sind (§ 2 Abs. 2a Haushaltsgesetz 2020/2021).
Die Antragsteller machen im Wege des Organstreitverfahrens u.a. geltend, die angegriffenen Gesetzesbeschlüsse verletzten das Budgetrecht des Landtages und der einzelnen Abgeordneten aus Art. 61 Abs. 1 und 2 Landesverfassung M-V (LV) sowie das dies bein-haltende Recht zur Kreditbeschaffung gemäß Art. 65 LV.

12:00 Uhr: Bundesverwaltungsgericht – Mündliche Verhandlung „Kürzung der Sachkostenerstattung in der Tagespflege um Verpflegungskosten?“ – 5 C 9.21

13:00 Uhr: Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern – Mündliche Verhandlung über zwei Organklagen der CDU-Fraktion gegen die Beschlüsse des Landtags zur Einsetzung der beiden Parlamentarischen Untersuchungsausschüsse „Universitätsmedizin“ und „Klimaschutzstiftung“

Die Antragstellerin wendet sich dagegen, dass der Landtag die Größe der Ausschüsse auf jeweils neun Mitglieder festgelegt hat. Beantragt hatte die Antragstellerin gemeinsam mit weiteren Fraktionen eine jeweilige Ausschlussgröße von dreizehn Mitgliedern.
Nach Art. 34 Abs. 2 der Landesverfassung Mecklenburg-Vorpommern (LV M-V) sind die Fraktionen mit mindestens je einem Mitglied im Untersuchungsausschuss vertreten. Im Übrigen werden die Sitze unter Berücksichtigung des Stärkeverhältnisses der Fraktionen verteilt; dabei ist sicherzustellen, dass die Mehrheitsverhältnisse im Untersuchungsausschuss den Mehrheitsverhältnissen im Landtag entsprechen. Nach diesen Grundsätzen entfallen von den beschlossenen neun Sitzen vier Mitglieder auf die Fraktion der SPD und je ein Mitglied auf die übrigen Fraktionen der Antragstellerin, der AfD, von Die Linke, von Bündnis 90/Die Grünen sowie der FDP.
Die Antragstellerin macht im Wege des Organstreitverfahrens geltend, mit der Herabsetzung der Mitgliederzahl in den Parlamentarischen Untersuchungsausschüssen sei ihr Recht auf Gleichbehandlung bei deren Besetzung verletzt (Art. 22 Abs. 1, 25 Abs. 2 Satz
2, 34 Abs. 2 Satz 2 LV M-V). Durch die geringere Größe der Ausschüsse werde in verfassungswidriger Weise von dem Grundsatz der Spiegelbildlichkeit bei der Sitzverteilung in Landtagsplenum und Untersuchungsausschuss abgewichen. Sie verfüge im Landtag über 15,19 % der Abgeordnetensitze, in den Untersuchungsausschüssen ergebe sich für sie bei einer Ausschussgröße von neun Mitgliedern jedoch nur ein Anteil von 11,11 %. Bei einer Ausschlussgröße von dreizehn Mitgliedern (Verteilung in jenem Fall: SPD 6, AfD 2, CDU 2, Die Linke 1, Bündnis 90/Die Grünen 1, FDP 1) wäre sie hingegen mit einem Anteil von 15,38 % an den Ausschusssitzen beteiligt.
Die Besetzung der Untersuchungsausschüsse mit lediglich neun Mitgliedern führe – anders als bei den beantragten dreizehn Mitgliedern – in der vorliegenden Konstellation mit sechs Fraktionen zu einer erheblichen, unverhältnismäßigen Verschiebung der politischen Kräfteverhältnisse. Die vorhandene Zusammensetzung entferne sich deutlich von einer möglichst spiegelbildlichen Abbildung des Plenums. Als drittgrößte Fraktion sei sie in den beiden Untersuchungsausschüssen nicht entsprechend dem ihr per Wahl verliehenen Ge-wicht angemessen vertreten.
Der Landtag hat Bedenken gegen die Zulässigkeit der Anträge, hält sie jedenfalls aber für unbegründet, weil das Prinzip der Spiegelbildlichkeit dem Landtag für seine Organisationsentscheidung keine verbindliche Ausschussgröße vorgebe.

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