Der neue Bundesratspräsident Peter Tschentscher eröffnete die erste reguläre Plenarsitzung unter Hamburger Vorsitz mit der traditionellen Antrittsrede. „Darauf kommt es gerade in Zeiten von Krisen und Umbrüchen an: Neue Wege zu gehen, neue Chancen zu erkennen und zu ergreifen“, erläuterte er das Motto der Hamburger Präsidentschaft: „Horizonte öffnen“.

Für die Bundesregierung erwiderte Kanzleramtschef Wolfgang Schmidt. Anschließend gab der Bundesrat grünes Licht für dreizehn Gesetzesbeschlüsse des Bundestages, darunter das im Vermittlungsausschuss nachverhandelte Bürgergeld, das Inflationsausgleichsgesetz, die Umsetzung der Triage-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die Verlängerung der Laufzeiten dreier Atomkraftwerke sowie das Wohngeldgesetz.

Zudem äußerte sich der Bundesrat zu einigen Regierungsentwürfen – unter anderem zu Plänen für ein Tierhaltungskennzeichen.

Stellung nahm der Bundesrat zu mehreren EU-Vorlagen. Zum Vorschlag für ein Europäisches Medienfreiheitsgesetz rügte er zudem die Verletzung des Subsidiaritätsprinzips.

Auch Initiativen aus den Ländern standen auf der Agenda. So fasste der Bundesrat auf Initiative Schleswig-Holsteins eine Entschließung zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes. Neu vorgestellt und in die Fachausschüsse verwiesen wurden Initiativen aus Bayern zu bezahlbaren Mieten, zur Bekämpfung von Kindesmissbrauch, zum Vergaberecht und zur Erbschaftssteuer, aus Hamburg zur Begrenzung von Indexmieten, aus Baden-Württemberg zur Ausgestaltung eines Gesundheitsdatennutzungsgesetzes.

Zugestimmt hat die Länderkammer zudem mehreren Verordnungen der Bundesregierung – teilweise nur unter der Bedingung von Änderungen.

Schutz vor Diskriminierung bei intensiv-medizinischer Behandlung

Am 25. November 2022 hat der Bundesrat die vom Bundestag beschlossenen Änderungen am Infektionsschutzgesetz gebilligt, die Menschen mit Behinderung im Falle knapper intensiv-medizinischer Kapazitäten vor Benachteiligung bewahren sollen. Das Gesetz steht zur abschließenden Befassung auf der Tagesordnung der Plenarsitzung des Bundesrates am 25. November 2022.

Hintergrund: Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Das Gesetz geht auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem letzten Jahr zurück. Dieses hatte vor dem Hintergrund der COVID-19-Pandemie entschieden, dass sich aus Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 des Grundgesetzes für den Staat ein Auftrag ergibt, Menschen wirksam vor einer Benachteiligung wegen ihrer Behinderung durch Dritte zu schützen. Besteht das Risiko, dass Menschen bei der Zuteilung knapper, überlebenswichtiger intensivmedizinischer Ressourcen wegen einer Behinderung benachteiligt werden, verdichtet sich der Schutzauftrag zu einer konkreten Schutzpflicht. Entscheidend ist, dass eine gesetzliche Regelung hinreichend wirksamen Schutz vor einer Benachteiligung wegen der Behinderung bewirkt.

Diskriminierungsfreie Zuteilungsentscheidung

Nach dem Gesetzesbeschluss ist künftig bei der ärztlichen Entscheidung ausschließlich die aktuelle und kurzfristige Überlebenswahrscheinlichkeit der betroffenen Patientinnen und Patienten relevant. Niemand darf benachteiligt werden, insbesondere nicht wegen einer Behinderung, des Grades der Gebrechlichkeit, des Alters, der ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, des Geschlechts oder der sexuellen Orientierung.

Das Gesetz bestimmt ausdrücklich, dass bereits zugeteilte überlebenswichtige intensivmedizinische Behandlungskapazitäten nicht mehr zur Disposition stehen, solange eine solche Behandlung noch indiziert ist und dem Patientenwillen entspricht.

Erfahrene Fachkräfte

Darüber hinaus enthält es Regelungen zum Verfahren, in dem die Zuteilungsentscheidung zu treffen ist. Zuständig hierfür sind zwei mehrjährig intensivmedizinisch erfahrene und praktizierende Fachärztinnen und Fachärzte, die die Patientinnen oder Patienten unabhängig voneinander begutachtet haben.

Zuteilungsentscheidung im Vorfeld vermeiden

Bevor eine Zuteilungsentscheidung notwendig wird, sind alle Anstrengungen zu unternehmen, um den Engpass zu verhindern. Die Neuregelung ist ausschließlich für den Fall gedacht, dass dies nicht gelingt. Sie scheidet aus, wenn betroffene Patientinnen oder Patienten regional oder überregional verlegt und intensivmedizinisch behandelt werden können. Durch organisatorische Maßnahmen kann das Risiko, Zuteilungsentscheidungen treffen zu müssen, reduziert werden – wie zum Beispiel durch Verschiebung planbarer, nicht zeitkritischer Operationen oder durch Verteilung betroffener Patientinnen oder Patienten in andere Krankenhäuser. Zudem sind Krankenhäuser dazu verpflichtet, eine Zuteilungsentscheidung unverzüglich der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde anzuzeigen.

Weitere Schritte

Nach Abschluss des parlamentarischen Verfahrens kann das Gesetz nun vom Bundespräsidenten unterzeichnet werden und dann wie geplant am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.

Bundesrat stimmt Wohngeld-Reform zu

Am 25. November 2022 hat der Bundesrat in verkürzter Frist dem vom Bundestag beschlossenen Wohngeld-Plus-Gesetz zugestimmt. Es wird ab 2023 Haushalte mit niedrigeren Einkommen mit Blick auf die steigenden Wohnkosten stärker unterstützen.

Tiefgreifende Reform

Die bisher umfangreichste Reform des Wohngelds soll die durch steigende Energiekosten und energieeffiziente Sanierungen entstehenden höheren Wohnkosten besser abfedern. Das Vorhaben besteht im Wesentlichen aus drei Komponenten:

Heizkostenzuschlag

Eine dauerhafte Heizkostenkomponente geht künftig als Zuschlag auf die zu berücksichtigende Miete oder Belastung in die Wohngeldberechnung ein, um die Empfänger bei den Energiekosten zu entlasten. Bemessungsgrundlage des Wohngeldes ist die Bruttokaltmiete. Kosten für Heizung und Warmwasser wurden bei den Belastungen bislang nicht berücksichtigt. Angesichts der sehr stark steigenden Preise für Heizenergie ist es erforderlich, auch die Heizkostenbelastungen der Haushalte im Wohngeld zu berücksichtigen, heißt es in der Gesetzesbegründung.

Klimakomponente

Durch die Einführung einer Klimakomponente im Wohngeld erfolgt ein Zuschlag auf die Höchstbeträge der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung in der Wohngeldberechnung. Sie ermöglicht einen über die bisherige Höchstgrenze hinausgehenden Zuschlag, wenn aufgrund energetischer Maßnahmen im Gebäudebereich im gesamten Wohnungsbestand die Miete erhöht wird.

Anpassung der Wohngeldformel

Überdies passt das Gesetz die Wohngeldformel an. Im Ergebnis sollen rund 1,4 Millionen Haushalte erstmalig oder erneut einen Wohngeldanspruch erhalten – bisher sind es rund 600.000 Haushalte.
Zudem erhöht sich der Wohngeldbetrag von durchschnittlich rund 180 Euro auf rund 370 Euro pro Monat.

Das Gesetz führt Bagatellgrenzen im Falle von Rückforderungen ein und ermöglicht es, den Bewilligungszeitraum auf 24 Monate zu verlängern.

Vorläufige Zahlung

Damit die Behörden in Einzelfällen oder bei hoher Arbeitsbelastung das erhöhte Wohngeld zügig auszahlen können, sind vorläufige Zahlungen möglich.

Weitere Schritte

Das Gesetz kann nach Abschluss des parlamentarischen Verfahrens und Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Inkrafttreten wird es am 1. Januar 2023.

Länder billigen Weiterbetrieb von drei Kernkraftwerken

Der Bundesrat hat in seiner Plenarsitzung am 25. November 2022 grünes Licht für den befristeten Weiterbetrieb der drei Kernkraftwerke Emsland, Isar 2 und Neckarwestheim 2 gegeben und die entsprechenden Änderungen am Atomgesetz durch Verzicht auf ein Vermittlungsverfahren gebilligt. Damit ist das parlamentarische Verfahren abgeschlossen, das Gesetz kann nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.

Sicherheit der Energieversorgung

Das Gesetz soll die Energieversorgungssicherheit in Deutschland gewährleisten. Der Leistungsbetrieb der drei Kraftwerke soll zur Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems im Winter beitragen und gleichzeitig dafür sorgen, dass die Stromversorgung sichergestellt bleibt, heißt es in der Gesetzesbegründung.

Hintergrund: Schwierige Situation an den Energiemärkten

Aufgrund der angespannten Versorgungslage infolge der russischen Invasion in der Ukraine sei eine unvorhersehbare, außergewöhnliche und äußerst volatile Lage am Gasmarkt und in der Folge auch am Strommarkt entstanden. Hinzu komme, dass sich die Lage auf den Energiemärkten weiter verschärft habe. Aufgrund dieser Entwicklungen komme es auch zu ansteigenden Stromtransiten und entsprechenden größeren Anforderungen an den Stromnetzbetrieb.

Endgültige Abschaltung im April 2023

Das Gesetz sieht vor, dass die Kernkraftwerke spätestens mit Ablauf des 15. April 2023 endgültig den Leistungsbetrieb beenden.

Keine periodische Sicherheitsüberprüfung

Angesichts des kurzen Zeitraums des Weiterbetriebs verzichtet der Gesetzgeber auf eine periodische Sicherheitsüberprüfung. Die Sicherheit der Anlagen werde aber auch im Rahmen des befristeten Weiterbetriebs fortlaufend durch eine umfassende staatliche Aufsicht auf Grund des geltenden Rechts auf einem hohen Niveau sichergestellt, heißt es in der amtlichen Begründung.

Das Bürgergeld kommt

Der Bundesrat hat am 25. November 2020 dem Bürgergeld-Gesetz zugestimmt, das im Vermittlungsausschuss nachverhandelt worden war. Der Bundestag hatte kurz zuvor den Kompromissvorschlag bestätigt und seinen ursprünglichen Beschluss entsprechend verändert.

Das Gesetz wandelt die Grundsicherung für Arbeitssuchende in ein Bürgergeld um. Der so genannte Vermittlungsvorrang wird abgeschafft. Ziel ist eine möglichst langfristige Eingliederung in den Arbeitsmarkt und nicht mehr die schnellstmögliche Vermittlung in eine Arbeitsstelle.

Die Reform gestaltet die Berechnung der Regelbedarfe neu – sie werden künftig nicht mehr rückwirkend, sondern vorausschauend an die Teuerungsraten angepasst. Die Regelbedarfe für das kommende Jahr sind bereits entsprechend berechnet. Ab 1. Januar 2023 wird etwa ein alleinstehender Erwachsener 502 Euro erhalten – 53 Euro mehr als bisher.

Karenzzeit

Damit die Leistungsberechtigten sich auf die Arbeitsuche konzentrieren können, enthält das Gesetz eine sogenannte Karenzzeit zu Beginn des Bürgergeldbezuges: Die Kosten für die Unterkunft werden in dieser Zeit in tatsächlicher Höhe anerkannt und übernommen, die Heizkosten in angemessener Höhe. Vermögen wird nicht berücksichtigt, sofern es nicht erheblich ist. Der durch den Vermittlungsausschuss erzielte Kompromiss sieht eine Karenzzeit von einem Jahr statt wie ursprünglich geplant zwei Jahren vor.

Schonvermögen

Bezüglich der Schonvermögen enthält das Vermittlungsergebnis ebenfalls eine Reduzierung: Vermögen ist danach erheblich, wenn es in der Summe 40.000 Euro für die leistungsberechtigte Person und 15.000 Euro für jede weitere mit dieser in Bedarfsgemeinschaft lebende Person überschreitet. Der erste Bundestagsbeschluss hatte Grenzen von 60.000 Euro bzw. 30.000 Euro vorgesehen.

Auch nach der Karenzzeit gelten höhere Vermögens-Freibeträge als vor dem Bürgergeld-Gesetz. Außerdem findet eine entbürokratisierte Vermögensprüfung Anwendung.

Kooperationsplan

Die bisherige Eingliederungsvereinbarung wird im Bürgergeld-Gesetz durch einen Kooperationsplan abgelöst, den Leistungsberechtigte und Integrationsfachkräfte gemeinsam erarbeiten. Gänzlich entfallen wird nach dem Vermittlungsergebnis die vom Bundestag ursprünglich beschlossene Vertrauenszeit, in der auch bei Pflichtverletzungen keine Sanktionen verhängt worden wären. Pflichtverletzungen können also weiter von Anfang an sanktioniert werden. Dabei findet ein dreistufiges System Anwendung: Bei der ersten Pflichtverletzung mindert sich das Bürgergeld für einen Monat um 10 Prozent, bei der zweiten für zwei Monate um 20 Prozent und bei der dritten für drei Monate um 30 Prozent. Es darf keine Leistungsminderung erfolgen, sollte sie im konkreten Einzelfall zu einer außergewöhnlichen Härte führen.

Arbeitsmarktzugang Geringqualifizierter

Geringqualifizierte werden auf dem Weg zu einer abgeschlossenen Berufsausbildung unterstützt, um ihnen den Zugang zum Fachkräftearbeitsmarkt zu öffnen. Eine umfassende Betreuung soll Leistungsberechtigten helfen, die besondere Schwierigkeiten haben, Arbeit aufzunehmen.

Höhere Freibeträge für Nebenjobs

Schülerinnen und Schüler, Studierende und Auszubildende können künftig mehr ihres selbstverdienten Geldes behalten, damit junge Menschen die Erfahrung machen, dass es sich lohnt, einen Schüler- oder Studentenjob aufzunehmen. Die großzügigeren Freibeträge für Minijob-Verdienste gelten bis zu drei Monate nach Schulabschluss.

Ausfertigung – Verkündung – Inkrafttreten

Das Gesetz kann nach Abschluss des parlamentarischen Verfahrens und Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Inkrafttreten wird es dann zu wesentlichen Teilen am 1. Januar 2023.

Kohlendioxidabgabe bei Mietwohnungen wird künftig aufgeteilt

Mieterinnen und Mieter müssen künftig die CO2-Abgabe für das Heizen mit Öl oder Erdgas nicht mehr allein tragen: Der Bundesrat billigte am 25. November 2022 einen Bundestagsbeschluss zur Aufteilung der Kosten zwischen Vermieter- und Mieterseite nach einem Stufenmodell. Das Gesetz kann nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterschrift vorgelegt werden – es soll zum 1. Januar 2023 in Kraft treten.

Aufteilung nach energetischer Qualität

Künftig werden die Kostenanteile entsprechend dem Kohlendioxidausstoß des Gebäudes pro Quadratmeter Wohnfläche berechnet – sie orientieren sich damit an der energetischen Qualität des Gebäudes. Je schlechter diese ist, desto höher ist der Anteil der Vermieterseite. In der untersten Stufe bei besonders emissionsreichen Gebäuden tragen Vermieter bis zu 95 Prozent der CO2-Abgabe. Das Gesetz sieht Ausnahmen für besondere Fallgestaltungen vor, zum Beispiel wenn Denkmalschutzvorgaben eine bessere Dämmung der Wohnungen verhindern.

Bei Nichtwohngebäuden gilt zunächst eine hälftige Teilung der Kohlendioxidkosten.

Informationspflichten für Brennstoffhandel

Die Kostenermittlung erfolgt im Rahmen der jährlichen Heizkostenabrechnung. Mieterinnen und Mieter, die sich selbst mit Brennstoffen versorgen, können dem Vermieter gegenüber Erstattungsansprüche geltend machen. Auf Anregung des Bundesrates haben sie dafür 12 Monate Zeit. Brennstofflieferanten sind verpflichtet, Mieterinnen und Mieter Informationen zum Erstattungsverfahren zukommen zu lassen.

Anreize für beide Seiten

Ziel der Aufteilung nach dem neuen Stufenmodell ist es laut Gesetzesbegründung, Anreize zu energetischen Sanierungen auf Vermieterseite und zu energieeffizientem Verhalten auf Mieterseite zu setzen.

Inkrafttreten zum neuen Jahr

Das Gesetz soll zum 1. Januar 2023 in Kraft treten.

Bundesrat fordert weitere Maßnahmen

In einer begleitenden Entschließung weist der Bundesrat darauf hin, dass die Klimaziele des Gebäudesektors 2020 und 2021 verfehlt wurden. Mieterinnen und Mieter müssten daher weiterhin hohe Kohlendioxidkosten anteilig zahlen, während sie den energetischen Standard der Gebäude kaum beeinflussen können. Der Bundesrat fordert daher eine Überarbeitung der Gebäudepolitik und ambitioniertere, flankierende Maßnahmen, um soziale Härten zu vermeiden und dem Klimawandel zu begegnen.

Sorge über Fachkräftemangel

Zudem betont der Bundesrat, dass die vorgesehenen Investitionsanreize baulicher Umsetzungen bedürften, um die Einspar- und Klimaschutzeffekte zu realisieren. Er zeigt sich besorgt über möglichen Fachkräftemangel für diese Maßnahmen und verweist auf modulare Sanierungslösungen durch sogenanntes serielles Sanieren.

Qualifizierungsoffensive nötig

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, gemeinsam mit den Ländern kurzfristig eine Qualifizierungsoffensive zu starten, um dem Fachkräftemangel entgegenzuwirken. Denn die Einsparungen im Gebäudebereich seien nur mit Hilfe von ausgebildetem und geschultem Fachpersonal zu erreichen.

Länderöffnungsklauseln gefordert

Bestehende ambitioniertere Länderanforderungen im Bereich der Gebäudeenergie müssten weiterhin durch Länderöffnungsklauseln abgesichert werden – sie sollen sicherstellen, dass die Regelungen des Bundes nicht unterschritten werden können, fordert der Bundesrat.

Die Entschließung wurde der Bundesregierung zugeleitet. Sie entscheidet, wann sie sich mit den Forderungen befasst. Feste Fristen gibt es hierfür nicht.

Bundesrat stimmt Inflationsausgleichsgesetz zu

Der Bundesrat hat in seiner Plenarsitzung am 25. November 2022 dem Inflationsausgleichsgesetz zugestimmt. Das Gesetz ist Teil eines dritten Entlastungspakets, das Maßnahmen zur Sicherung einer bezahlbaren Energieversorgung und zur Stärkung der Einkommen umfasst.

Kalte Progression

Um die mit der kalten Progression verbundenen schleichenden Steuererhöhungen zu dämpfen, passt das Inflationsausgleichsgesetz die Steuerlast von rund 48 Millionen Bürgerinnen und Bürgern an die Inflation an. Durch eine Anhebung des Grundfreibetrags und des Kinderfreibetrags sowie die Erhöhung des Kindergeldes werden zudem Familien unterstützt.

Länder äußern auch Kritik

In einer begleitenden Entschließung bekundet der Bundesrat Unterstützung für das Vorhaben, Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen zu entlasten und unterstreicht, dass die Länder sich in der Mitverantwortung sehen, einen angemessenen Beitrag zur Abmilderung der Folgen der hohen Energiepreise zu leisten.

Die Länderkammer erklärt aber auch, dass angesichts der Größenordnungen der mit dem Gesetz einhergehenden finanziellen Belastungen eine vollständige Information und frühzeitige Einbindung der Länder in die Entscheidungsprozesse erforderlich gewesen wären. Dies gelte umso mehr, als mit dem Inflationsausgleichsgesetz in erheblichem Umfang Maßnahmen umgesetzt werden, die nicht verfassungsrechtlich geboten, sondern einer politischen Entscheidung zugänglich sind.

Unterzeichnung- Verkündung – Inkrafttreten

Das Gesetz kann nach Unterzeichnung durch den Bundepräsidenten jetzt im Bundesgesetzblatt verkündet werden und danach zu großen Teilen am 1. Januar 2023 in Kraft treten. Teile des Gesetzes treten auch rückwirkend zum 1. Januar 2022 in Kraft. Eine Regelung zur Anhebung der Freigrenze beim Solidaritätszuschlag wird am 1. Januar 2024 in Kraft treten.

Quelle: Bundesrat kompakt vom 25. November 2022

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