Die Große Jugendkammer des Landgerichts München I hat den Angeklagten Mateusz Z. heute wegen Diebstahls zu einer Jugendstrafe von 3 Jahren verurteilt und die Einziehung von Wertersatz in Höhe von rund 735.500 € angeordnet.

Das Gericht geht unter dem Vorsitz von Stephan Kirchinger davon aus, dass der Angeklagte im Juli 2022 insgesamt 735.500 € aus dem  Tresorraum einer Bank in einem Münchener Vorort entwendet habe. Der Angeklagte war dort als Bankangestellter tätig. Der Angeklagte habe im Vorfeld der Tat eine hohe Bargeldbestellung getätigt, um so die Beute zu erhöhen. Das Geld habe er nach der Tat in der in der Tiefgarage einem derzeit noch unbekannten Mittäter übergeben. Kurz darauf sei die Tat entdeckt worden, der Angeklagte habe aber flüchten können. 

Das Gericht zeigte sich davon überzeugt, dass es mindestens einen weiteren – derzeit allerdings noch unbekannten – Mittäter gegeben habe. In dem Freundeskreis des Angeklagten fand der Vorsitzende mehr ihm beruflich bekannte als unbekannte Namen, bei denen eine erhebliche kriminelle Energie zu vermuten sei. Die Tat sei zwar nicht vom Angeklagten initiiert, aber doch von seinem Willen getragen worden.

Der Angeklagte war nach Begehung der Tat zunächst geflohen, hatte sich dann aber im Februar 2023 freiwillig gestellt.

Das Gericht hat Jugendstrafrecht angewendet, weil es nicht ausschließbar sei, dass bei dem Angeklagten Reifeverzögerungen vorliegen. Die Jugendkammer begründete die Verhängung der Jugendstrafe mit dem Vorliegen sog. schädlicher Neigungen. Der Angeklagte kenne zwar Regeln, verneine aber ihre Anwendbarkeit auf ihn selbst in ausgewählten Fällen. Dem Angeklagten müsse daher beigebracht werden, dass Regeln für alle gelten würden und nicht er dazu berufen sei, frei über die Geltung von Regeln zu disponieren.

Zu Lasten des Angeklagten berücksichtigte das Gericht das besonders raffinierte Vorgehen und die hohe kriminelle Energie, die bei der Tat aufgewendet wurde. Der Angeklagte habe die Schwäche des Systems in der Bank ausgekundschaftet und ausgenutzt. Der Schaden sei enorm hoch gewesen, allerdings sei der Anteil an der Beute für den Angeklagten deutlich geringer gewesen. Zugunsten des Angeklagten stellte die Kammer ein, dass der Angeklagte den Tatvorwurf eingeräumt habe.

Entgegen der Auffassung der Verteidigung wurde der Vollzug der Untersuchungshaft nicht strafmildernd berücksichtigt. Soweit der heranwachsende Angeklagte während der Untersuchungshaft teilweise in der Erwachsenenabteilung untergebracht gewesen sei, habe er sich dies aufgrund eines Fluchtversuchs selbst zuzuschreiben.

Zudem wurde die Einziehung der gesamten Tatbeute in Form des Wertersatzes angeordnet.

Das Gericht ordnete die Fortdauer der Untersuchungshaft an, da nach wie vor Fluchtgefahr bestehe.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Verteidigung und der Staatsanwaltschaft München I steht das Rechtsmittel der Revision zum Bundesgerichtshof offen, das binnen einer Woche ab heute eingelegt werden müsste.

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